Die Entscheidung auf einen Blick
Wer seinen Fahrzeugschaden fiktiv abrechnet — also nach dem im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Betrag statt nach einer Werkstattrechnung —, erhält die Umsatzsteuer nicht ersetzt. Daran ändert sich nach dieser Entscheidung auch dann nichts, wenn der Geschädigte das Fahrzeug anschließend teilweise reparieren lässt und dabei tatsächlich Umsatzsteuer zahlt.
Der Bundesgerichtshof erstreckt das Verbot, beide Abrechnungsarten zu vermengen, ausdrücklich auf die Teilreparatur, die die Verkehrssicherheit wiederherstellen soll. Verschlossen ist dem Geschädigten deshalb nichts: Er kann zur konkreten Abrechnung nach den tatsächlich angefallenen Kosten übergehen — dann aber für den Schaden insgesamt, nicht nur für den Steueranteil.
Der Fall
Am 22. Juli 2019 wurde das Fahrzeug der späteren Klägerin bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Dass der Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs dem Grunde nach in voller Höhe einzustehen hat, war zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Gestritten wurde allein über einen Teil der Höhe.
Die Geschädigte ließ vor dem Prozess ein Gutachten erstellen. Der Sachverständige bezifferte die Nettoreparaturkosten auf 5.521,64 € und hielt zugleich fest, dass die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch den Unfall nicht beeinflusst war. Auf dieser Grundlage rechnete die Geschädigte fiktiv ab, der Versicherer erstattete die Nettoreparaturkosten.
Danach ließ sie eine Teilreparatur ausführen. Dafür fielen 4.454,63 € netto an, zuzüglich 846,38 € Umsatzsteuer. Diesen Steuerbetrag verlangte sie zusätzlich vom Versicherer, nebst Zinsen und den insoweit angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht wies die Berufung zurück — es handele sich um eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung: Die in der gewählten fiktiven Abrechnung enthaltene Umsatzsteuer bleibe fiktiv, weil sie tatsächlich nicht angefallen sei, während die tatsächlich durchgeführte Reparatur gerade nicht abgerechnet werde. Ob bei einer Notreparatur zur Herstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit etwas anderes gelte, ließ das Berufungsgericht offen; nach dem unbestrittenen Privatgutachten sei das Fahrzeug betriebs- und verkehrssicher gewesen. Das Landgericht ließ die Revision zu, mit der die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiterverfolgte.
Die Rechtsfrage
Zu klären war, ob ein Geschädigter, der seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, daneben die Umsatzsteuer ersetzt verlangen kann, die bei einer tatsächlich durchgeführten Teilreparatur angefallen ist.
Dass die fiktive Abrechnung den Ersatz von Umsatzsteuer sperrt, hatte der Senat bereits entschieden (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19). Ungeklärt war die besondere Gestaltung dieses Falles: eine Teilreparatur, die der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit dient. Diese Frage hatte der Senat 2016 ausdrücklich offengelassen (Senatsurteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15); auch das Urteil vom 12. Oktober 2021 hatte sie nicht ausdrücklich beantwortet.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Revision blieb ohne Erfolg. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, so der Senat, „halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand".
Eine beweisrechtliche Frage ließ der Senat dabei bewusst unbeantwortet: ob das Berufungsgericht allein aufgrund des vorprozessual eingeholten Privatgutachtens davon ausgehen durfte, dass das Fahrzeug auch in unrepariertem Zustand verkehrssicher war, oder ob es den von der Klägerin in den Instanzen angebotenen Sachverständigenbeweis hätte erheben müssen. Selbst wenn darin ein Rechtsfehler läge, „stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig dar" (§ 561 ZPO — eine Vorschrift, nach der die Revision zurückzuweisen ist, wenn das angefochtene Urteil aus anderen Gründen zutrifft). Der Senat prüfte deshalb zugunsten der Klägerin unter der Annahme, die Teilreparatur sei zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich gewesen.
Ausgangspunkt ist § 249 BGB. Nach dessen Absatz 1 hat der Ersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde; nach Absatz 2 Satz 1 kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ob dieser Betrag fiktiv nach einem Sachverständigengutachten oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten ermittelt wird, betrifft nach der Senatsrechtsprechung „lediglich die Art der Schadensberechnung".
Vermischen lassen sich beide Wege jedoch nicht: „Die unterschiedlichen Abrechnungsarten dürfen aber nicht miteinander vermengt werden." Das Verbot verfolgt zwei Zwecke. Es soll verhindern, dass sich der Geschädigte „unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart aussucht" — der Senat spricht insoweit vom Rosinenpicken —, und es soll den unterschiedlichen Grundlagen beider Abrechnungen Rechnung tragen und deren innere Kohärenz sichern.
Diese Grundlagen beschreibt das Urteil so: „So knüpft die konkrete Schadensabrechnung an eine tatsächlich durchgeführte Reparatur oder Ersatzbeschaffung an und zielt auf Ersatz der hierfür konkret angefallenen Kosten ab." Dagegen gilt: „Demgegenüber ist bei der fiktiven Abrechnung der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln." Wer fiktiv abrechnet, ist in der Verwendung des Geldes frei — der Senat spricht von Dispositionsfreiheit, also der Freiheit, über den Ersatzbetrag selbst zu verfügen — und braucht zu tatsächlich veranlassten oder unterlassenen Herstellungsmaßnahmen nichts vorzutragen; er gibt sich mit einer Berechnung auf abstrahierter Grundlage zufrieden.
Für die Umsatzsteuer folgt daraus der tragende Satz: „Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht beanspruchen." § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zieht dafür die gesetzliche Grenze: Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag „schließt … die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist" — so der Wortlaut, den der Senat in den Gründen aufgreift: „Die Umsatzsteuer ist hingegen nicht zu ersetzen, wenn und soweit sie fiktiv bleibt." Die Vorschrift „begrenzt insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten".
Entscheidend ist damit, wann die Steuer fiktiv bleibt. Nach dem Senat bleibt sie es nicht bloß dann, wenn es zu keiner umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt, sondern auch dann, wenn der Geschädigte zwar eine Herstellungsmaßnahme veranlasst, diese aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht. Er darf die tatsächlich erfolgte Maßnahme dann auch nicht teilweise — nämlich in Bezug auf die angefallene Umsatzsteuer — zum Gegenstand seiner im Übrigen fiktiven Abrechnung machen.
Ein Widerspruch zum Zweck des Gesetzes liegt darin nach Auffassung des Senats nicht. Der Gesetzgeber wollte an der Möglichkeit nichts ändern, den Herstellungsbetrag insoweit zu verlangen, als er tatsächlich angefallen ist (BT-Drs. 14/7752). Diese Möglichkeit bleibt erhalten, weil der Geschädigte von vornherein konkret abrechnen oder — im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Abrechnung und der Verjährung — später zur konkreten Berechnung übergehen kann: „Dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten entsteht durch das Vermischungsverbot kein Nachteil."
Für die Teilreparatur zur Verkehrssicherheit gilt nach dem Urteil nichts anderes, obwohl der Senat ihre besondere Funktion anerkennt: Übersteigen die fiktiven Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand — den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts —, kann ihre Abrechenbarkeit bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes davon abhängen, dass der Geschädigte das Fahrzeug verkehrssicher instand setzen lässt und es im Regelfall mindestens sechs Monate weiternutzt. Das schützt in besonderem Maße sein Integritätsinteresse, also sein Interesse an der Erhaltung des vertrauten Fahrzeugs. „Die umsatzsteuerpflichtige Teilreparatur ermöglicht in diesem Fall erst die fiktive Abrechnung." Sie erlaubt es dem Geschädigten aber nicht, sich darüber hinaus zusätzlich die Vorteile der konkreten Abrechnung zu sichern: Die Umsatzsteuer fällt nicht auf die der Berechnung zugrunde gelegte fiktive Reparatur an, sondern auf die nach seiner eigenen Entscheidung gerade nicht abgerechnete konkrete Teilreparatur. Der Geschädigte „muss sich für eine Abrechnungsart - fiktiv oder konkret - entscheiden".
Angewendet auf den Fall: Die in der fiktiven Abrechnung enthaltene Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten blieb fiktiv, weil sie nicht angefallen war — die Klägerin hatte sie zu Recht nicht geltend gemacht. Die eingeklagten 846,38 € waren zwar tatsächlich angefallen, jedoch auf eine Reparatur, die die Klägerin nicht abgerechnet hat. Ein Anspruch darauf besteht deshalb nicht.
Was das praktisch bedeutet
Nach einem Verkehrsunfall stehen zwei Wege der Abrechnung offen, und die Wahl zwischen ihnen entscheidet über die Umsatzsteuer. Wer fiktiv nach Gutachten abrechnet, erhält den Nettobetrag; die im Gutachten ausgewiesene Steuer bleibt außen vor, weil sie nicht angefallen ist. Wer konkret nach der Rechnung abrechnet, erhält die tatsächlich gezahlte Steuer als Teil der aufgewendeten Kosten.
Eine später ausgeführte Teilreparatur verschiebt diese Grenze nicht. Auch wer sein Fahrzeug nach der fiktiven Abrechnung nur teilweise instand setzen lässt, kann die dabei gezahlte Umsatzsteuer nicht zusätzlich verlangen — nach diesem Urteil selbst dann nicht, wenn die Reparatur der Verkehrssicherheit gedient hat.
Verloren ist der Betrag damit nicht zwangsläufig. Der Senat betont, dass der Übergang zur konkreten Abrechnung offensteht: Wer zunächst fiktiv abgerechnet hat, kann grundsätzlich später Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen — im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Abrechnung und der Verjährung. Dieser Wechsel erfasst allerdings die Schadensberechnung insgesamt; auf den Steueranteil beschränken lässt er sich nach dieser Entscheidung nicht. Ein Vergleich beider Wege lohnt daher, bevor die erste Abrechnung feststeht.
Reichweite der Entscheidung
Das Urteil betrifft den Ersatz von Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung eines Fahrzeugschadens. Der eigentliche Zuwachs liegt in der Erstreckung auf die Teilreparatur zur Herstellung der Verkehrssicherheit — eine Gestaltung, die der Senat 2016 offengelassen und 2021 nicht ausdrücklich entschieden hatte.
Zwei Fragen bleiben ausdrücklich offen. Die erste ist beweisrechtlich: Ob ein Gericht die Verkehrssicherheit des unreparierten Fahrzeugs allein aufgrund eines vom Geschädigten vorgelegten Privatgutachtens annehmen darf oder dazu einen gerichtlichen Sachverständigen hören muss, hat der Senat nicht entschieden. Er konnte die Frage offenlassen, weil das Ergebnis auch dann dasselbe ist, wenn man die Erforderlichkeit der Teilreparatur zugunsten der Klägerin unterstellt.
Die zweite betrifft den teilweisen Übergang. Die Revision hatte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, anderes müsse gelten, wenn der Geschädigte hinsichtlich eines genau abgrenzbaren Teils des Schadens von der fiktiven zur konkreten Abrechnung übergehe. Dazu enthält das Urteil keine Aussage in der Sache: Ein solcher Fall lag nach der Beurteilung des Senats schon nicht vor, weil das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen hatte und die Revision auch keinen insoweit übergangenen Instanzvortrag der Klägerin aufgezeigt hat.
Ebenso wenig füllt die Entscheidung aus, unter welchen Bedingungen der Wechsel zur konkreten Abrechnung im Einzelfall gelingt. Der Senat nennt dafür einen Rahmen — die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Schadensabrechnung und die Verjährung —, ohne ihn hier näher zu bestimmen. Und der Fall betraf einen Sachschaden am Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall bei unstreitiger Haftung dem Grunde nach; zu Fragen der Haftungsverteilung verhält sich das Urteil nicht.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2022 – VI ZR 7/21 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 249 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.