Die Entscheidung auf einen Blick
Sehen Richtungspfeile vor einer Einmündung das Abbiegen nach rechts von zwei nebeneinander liegenden Fahrspuren aus vor und nimmt die einmündende Straße zwei Fahrstreifen auf, so hat das am weitesten rechts eingeordnete Fahrzeug gegenüber dem links daneben abbiegenden Fahrzeug nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keinen Vorrang. Maßgeblich ist dann nicht mehr, wer weiter rechts fährt, sondern dass jeder seine Spur hält — auch im Kreuzungsbereich, in dem die Markierungen an der Haltelinie enden. Der Bundesgerichtshof beschreibt dafür die Sorgfaltspflichten beider Seiten: Der links Fahrende hat den Verkehr rechts neben sich zu beobachten und seinen Bogen entsprechend weit zu nehmen, der rechts Fahrende hat beim Abbiegen die ihm mögliche rechte Position einzunehmen. Im entschiedenen Fall bog der rechts eingeordnete Fahrer in weitem Bogen ein und beschädigte das Fahrzeug neben sich — die volle Haftung dafür beanstandete der Bundesgerichtshof nicht.
Der Fall: zwei Rechtsabbieger nebeneinander, ein weiter Bogen
Am 3. April 2004 fuhr ein Zeuge mit dem Personenkraftwagen der späteren Klägerin auf einer Stadtautobahn. An der Einmündung einer Allee ist nach den Richtungspfeilen auf der Fahrbahn das Abbiegen nach rechts sowohl von der rechten als auch von der mittleren Fahrspur aus vorgesehen; die Fahrbahnen sind dort durch Leitlinien begrenzt — das sind die unterbrochenen weißen Linien, die Fahrstreifen kennzeichnen, ohne dass ein Überfahren verboten wäre. Die Markierungen enden an der Haltelinie vor der Einmündung; über den Kreuzungsbereich hinweg sind sie nicht fortgeführt.
Der Zeuge wollte von der mittleren Fahrspur aus nach rechts in die zweispurige Allee abbiegen. Er hatte den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts betätigt und fuhr links neben dem späteren Beklagten zu 1. Dieser bog von der rechten Fahrspur aus in einem weiten Bogen in die Allee ein und beschädigte dabei das Fahrzeug der Klägerin am rechten hinteren Teil der Karosserie. Die Klägerin verlangte Schadensersatz vom Fahrer und von der Beklagten zu 2, bei der dessen Fahrzeug haftpflichtversichert war.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Berufungsgericht dieses Urteil ab und sprach den Schadensersatz zum überwiegenden Teil zu; zugleich ließ es die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft, ohne den Sachverhalt neu festzustellen. Mit ihr verfolgten die Beklagten weiterhin das Ziel, die Klage abzuweisen.
Die Rechtsfrage
§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVO gebietet dem Rechtsabbieger, sich möglichst weit rechts einzuordnen. Daraus wird hergeleitet, dass „grundsätzlich ein Vortrittsrecht des äußerst rechts eingeordneten Fahrzeugs gegenüber einem weiter links fahrenden Fahrzeug besteht". Vortrittsrecht meint hier: Der weiter rechts Eingeordnete darf zuerst abbiegen, der links Fahrende hat zurückzustehen.
Zu klären war, ob dieser Vortritt auch dann gilt, wenn Richtungspfeile das Abbiegen nach rechts von zwei Spuren aus vorschreiben und die einmündende Straße zwei Fahrstreifen aufnehmen kann. Denn dann fahren zwei Fahrzeuge zulässig nebeneinander in dieselbe Richtung, und ein Vortritt des rechten Fahrzeugs würde die zweite Abbiegespur entwerten.
Damit verbunden war eine zweite Frage: Welche Sorgfalt gilt im Kreuzungsbereich selbst, in dem die Markierungen fehlen? Dort gibt es keine Linie, an der sich das Spurhalten ablesen ließe, und der Bogen des Abbiegens verschiebt die Fahrzeuge ohnehin seitlich. Ob ein solches seitliches Versetzen bereits ein Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO ist — der eine Gefährdung anderer ausschließen soll —, war ebenfalls zu entscheiden.
Die Entscheidung: Spurhalten statt Vortritt
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück: „Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand." Angenommen hatte das Berufungsgericht, der Beklagte zu 1 habe den Unfall durch sein verkehrswidriges Verhalten allein verschuldet und die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs — die Gefahr, die schon vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht und für die dessen Halter auch ohne Verschulden einzustehen hat — trete daneben vollständig zurück; § 7 Abs. 5 StVO sei zwar nicht unmittelbar anzuwenden, weil die Fahrstreifen vor der Kreuzung endeten, doch komme sein Rechtsgedanke über § 1 Abs. 2 StVO zur Anwendung. Der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung.
Die Richtungspfeile geben die Fahrtrichtung verbindlich vor. Nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 StVO schreiben Richtungspfeile auf der Fahrbahn unmittelbar vor einer Kreuzung oder Einmündung die künftige Fahrtrichtung vor, wenn zwischen ihnen Fahrstreifenbegrenzungen nach § 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO (Zeichen 295) oder Leitlinien nach § 42 Abs. 6 StVO (Zeichen 340) angebracht sind. Weil auf der mittleren Spur ein nach rechts weisender Pfeil aufgebracht war, durfte der Zeuge von dort aus nach rechts abbiegen.
Den Grundsatz stellt der Bundesgerichtshof nicht in Frage. Er trägt dort, wo die abzweigende Straße nur einspurigen Verkehr aufnehmen kann: Ohne Vortritt könnte der weiter links eingeordnete Nachfolgeverkehr den ordnungsgemäß eingeordneten Rechtsabbieger so lange am Abbiegen hindern, bis alle links befindlichen Fahrzeuge abgebogen wären. Eine solche Fahrweise ließe sich mit dem Gebot gegenseitiger Rücksicht aus § 1 Abs. 2 StVO nicht vereinbaren.
Bei paralleler Abbiegespur gilt er nicht. „Dem am weitesten rechts eingeordneten Rechtsabbieger kann jedoch dann nicht stets das Vortrittsrecht zugebilligt werden, wenn paralleles Abbiegen in eine mehrspurige Straße durch Richtungspfeile geboten ist." Der Massenverkehr erlaubt in einem solchen Fall das Fahren in mehreren Reihen nebeneinander, ohne dass darin ein Überholen läge oder sich der links Fahrende vor dem weiter rechts Fahrenden einordnen müsste; dem entspricht § 7 Abs. 3 StVO. „An die Stelle des Rechtsfahrgebots tritt die Pflicht zum Spurhalten". Tragend ist dabei der Zweck der Markierung: „Ziel der Richtungspfeile und der Möglichkeit zum parallelen Abbiegen ist nämlich die Schaffung von mehr Verkehrsraum, der auch genutzt werden soll". Ein Vorrang des am weitesten rechts Eingeordneten liefe dem zuwider, weil die ausgewiesene zweite Abbiegespur dann nur erschwert genutzt werden könnte und unbenutzt bliebe.
Die Verhaltensregel gilt wechselseitig. „Deshalb muss bei paarweisem Rechtsabbiegen der links Fahrende den Bogen so weit nehmen, dass er die in der rechten Spur fahrenden Fahrzeuge nicht in Bedrängnis bringt und umgekehrt". Dass die Markierungen an der Haltelinie aufhören, ändert daran nichts: Auch dann „besteht demzufolge zwischen den übereinstimmend mit den Richtungspfeilen vor der Einmündung mehrspurig nach rechts eingeordneten Fahrzeugen grundsätzlich kein Vorrang des am weitesten rechts eingeordneten Fahrzeugs".
Kein Spurwechsel — aber dessen Sorgfalt. Für das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen kommt es nach den Gründen auf die zum Fahren eines mehrspurigen Fahrzeugs erforderliche Breite an und nicht auf das Vorhandensein von Fahrbahnmarkierungen. Deshalb „stellt ein Wechsel von einer Fahrspur in die andere während des Abbiegevorgangs nur im Hinblick auf das Queren des nicht markierten Kreuzungsbereichs und die allgemeine Änderung der Fahrtrichtung keinen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO dar". Gleichwohl ist — worauf das Berufungsgericht zu Recht abstellte — „über § 1 Abs. 2 StVO die für den Spurwechsel geltende Sorgfalt auch in einem solchen Fall, der eine besondere Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt, zu beachten". Auf der anderen Seite „ist der rechts eingeordnete Fahrzeugführer durch das Rechtsfahrgebot in § 2 Abs. 2 Satz 1 StVO gehalten, beim Abbiegen die ihm mögliche rechte Position einzunehmen". Beides greift ineinander: „Nur wenn der linke Fahrzeugführer besondere Sorgfalt walten lässt und den rechts neben ihm befindlichen Verkehr beobachtet, der sich seinerseits so weit wie möglich rechts zu halten hat, kann ein paralleles Abbiegemanöver zügig und gefahrlos für die Beteiligten durchgeführt werden."
Angewendet auf den Fall. Wegen der nach rechts und nach links weisenden Richtungspfeile auf der markierten mittleren Fahrspur durfte der Zeuge parallel zu dem rechts eingeordneten Beklagten zu 1 nach rechts abbiegen. Umgekehrt musste der Beklagte zu 1 aufgrund dieses Pfeils damit rechnen, dass links von ihm Fahrzeuge in die Allee abbiegen würden, um dort auf dem linken Fahrstreifen weiterzufahren: „Er hatte deshalb seine Fahrweise darauf einzurichten und durfte nicht ohne Rücksicht auf den links vor ihm fahrenden Zeugen F. abbiegen." Beweisrechtlich blieb ein möglicher Einwand aus: „Dass sich auf der rechten Fahrspur ein Hindernis befunden oder sich die Fahrbahn verengt hätte, wird von keiner Partei geltend gemacht und war ersichtlich nicht der Fall." Der Prüfungsmaßstab des Bundesgerichtshofs blieb dabei der eines Revisionsgerichts: Er stellte den Hergang nicht neu fest, sondern hielt fest, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht dem Beklagten zu 1 die volle Haftung für den Zusammenstoß auferlegt hat.
Was das praktisch bedeutet
Betroffen ist eine alltägliche Situation an größeren Einmündungen: Zwei Spuren führen nach rechts, beide Fahrzeuge biegen gleichzeitig ab, und im Kreuzungsbereich fehlt die Linie, die sie trennt. Wer dort aus der rechten Spur abbiegt, kann sich nach dieser Entscheidung nicht darauf berufen, er sei der weiter rechts Eingeordnete und habe deshalb Vortritt. Er hat vielmehr die ihm mögliche rechte Position einzunehmen, statt in weitem Bogen auszuholen.
Für den links Abbiegenden folgt daraus keine Sorglosigkeit. Er hat den Verkehr rechts neben sich zu beobachten und seinen Bogen so zu wählen, dass er das Fahrzeug in der rechten Spur nicht bedrängt. Die Sorgfalt, die sonst für den Fahrstreifenwechsel gilt, ist über § 1 Abs. 2 StVO auch im unmarkierten Kreuzungsbereich einzuhalten — obwohl das seitliche Versetzen dort rechtlich kein Spurwechsel ist.
Für die Schadensregulierung verschiebt sich damit die entscheidende Frage. Sie lautet nicht, wer weiter rechts fuhr, sondern ob die Richtungspfeile vor der Einmündung das parallele Abbiegen vorsahen, ob die einmündende Straße zwei Fahrstreifen aufnehmen konnte und wie beide Fahrzeuge ihre Spur gehalten haben. Fotografien der Markierungen und der Zielstraße können deshalb ebenso bedeutsam sein wie die Angaben zum Hergang selbst.
Wie weit die Entscheidung trägt
Das Urteil betrifft eine eng umgrenzte Lage: das durch Richtungspfeile gebotene parallele Abbiegen nach rechts in eine Straße, die mehrere Fahrstreifen aufnehmen kann, bei Markierungen, die an der Haltelinie enden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen — etwa weil die abzweigende Straße nur einspurigen Verkehr aufnehmen kann —, bleibt es nach den Gründen bei dem Vortritt des am weitesten rechts eingeordneten Fahrzeugs.
Der Bundesgerichtshof formuliert seine Aussage bewusst als Regel mit Ausnahmeraum: Er spricht davon, dass zwischen den mehrspurig eingeordneten Fahrzeugen grundsätzlich kein Vorrang des am weitesten rechts eingeordneten Fahrzeugs besteht. Welche Umstände eine abweichende Beurteilung tragen, sagt das Urteil nicht abschließend. Als Gesichtspunkte, die im entschiedenen Fall gerade fehlten, nennt es ein Hindernis auf der rechten Fahrspur und eine Verengung der Fahrbahn.
Offen bleibt auch, wie zu verteilen wäre, wenn beiden Fahrzeugführern ein Verstoß zur Last fiele. Hier hatte das Berufungsgericht ein Alleinverschulden des Beklagten zu 1 festgestellt und die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurücktreten lassen; der Bundesgerichtshof beanstandete diese Würdigung nicht, entwickelte aber keinen Maßstab für den Fall beiderseitiger Verstöße. Dass der links Fahrende geblinkt hatte, wird im Sachverhalt festgehalten, trägt die Entscheidung jedoch nicht.
Ebenfalls unbeantwortet bleibt, warum das Berufungsgericht den Schadensersatz nur zum überwiegenden Teil zugesprochen hat, obwohl es die Haftung dem Grunde nach voll bejahte. Der Datensatz gibt darüber keinen Aufschluss; über die einzelnen Schadenspositionen und ihre Höhe verhält sich das Urteil nicht.
Schließlich handelt es sich um die revisionsrechtliche Überprüfung eines einzelnen Rechtsstreits. Ob die dargestellten Grundsätze eine andere Einmündung erfassen, hängt von deren Beschilderung und Markierung, von der Breite der Fahrbahn — nach den Gründen entscheidet für das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen die erforderliche Breite und nicht die Markierung — und vom festgestellten Hergang ab.
Herangezogene Entscheidung
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2006 – VI ZR 75/06 –, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.