Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Kein Markt für gebrauchte Taxis: Wann fiktive Umrüstungskosten zum Wiederbeschaffungswert gehören

Ein Taxi mit knapp 280.000 Kilometern wird bei einem Unfall im Frontbereich beschädigt. Ein vergleichbarer Gebrauchtwagen ohne Taxiausrüstung kostet 2.800 € brutto, die Umrüstung zum Taxi weitere 1.835,08 €. Der Bundesgerichtshof entschied, dass dieser zweite Betrag bei fiktiver Abrechnung in den Wiederbeschaffungswert einzustellen ist, wenn es für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug mit Taxiausrüstung keinen Markt gibt.

Urteil vom 23.05.2017 – VI ZR 9/17 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Fehlt ein Gebrauchtwagenmarkt für Fahrzeuge mit Taxiausrüstung, sind die fiktiven Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in den Wiederbeschaffungswert einzustellen.

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Taxi fiktiv abrechnet — also auf Gutachtenbasis, ohne die Ersatzbeschaffung tatsächlich vorzunehmen —, erhält den Wiederbeschaffungsaufwand. Existiert für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug mit Taxiausrüstung kein Markt, lässt sich ein im Übrigen vergleichbarer Gebrauchtwagen aber mit verhältnismäßigem Aufwand zum Taxi umrüsten, so sind die fiktiven Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit ersatzfähig. Dass die Taxiausrüstung beim Verkauf des Fahrzeugs keinen Preisaufschlag gebracht hätte oder wirtschaftlich bereits abgeschrieben war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück — über die Höhe der erforderlichen Umrüstungskosten und über die Verhältnismäßigkeitsgrenze ist damit noch nicht entschieden.

Der Fall: 1.835,08 € für die Umrüstung, die es auf dem Markt nicht zu kaufen gab

Der Kläger war seinerzeit Taxiunternehmer in Nordrhein-Westfalen. Bei einem Verkehrsunfall am 5. August 2013 wurde sein Taxi, ein Mercedes Benz E 200 mit Erstzulassung aus dem Jahr 1999 und einer Gesamtlaufleistung von knapp 280.000 km, im Frontbereich beschädigt. In Anspruch genommen wurden die Unfallgegnerin und deren Haftpflichtversicherer; dass beide dem Grunde nach in voller Höhe haften, stand zwischen den Beteiligten außer Streit.

Der Kläger rechnete auf Gutachtenbasis in Höhe der fiktiven Ersatzbeschaffungskosten ab. Fiktive Abrechnung bedeutet: Der Geschädigte lässt den Schaden durch einen Sachverständigen beziffern und verlangt diesen Betrag in Geld, ohne dass er das Fahrzeug reparieren oder ein Ersatzfahrzeug anschaffen müsste. Das von ihm eingeholte Gutachten kam zu geschätzten Reparaturkosten von 4.590,18 €, einem Wiederbeschaffungswert von 2.800 € brutto für ein vergleichbares Fahrzeug ohne Taxiausrüstung und zu zusätzlichen Kosten von 1.835,08 € für die Umrüstung als Taxi. Weil die Reparatur damit teurer gewesen wäre als die Beschaffung eines Ersatzwagens, lag wirtschaftlich ein Totalschaden nahe.

Gestritten wurde am Ende nur noch über diese eine Position: die fiktiven Umrüstungskosten. Erschwerend kam hinzu, dass der Kläger sein Taxiunternehmen zwischenzeitlich aufgegeben und das Unfallfahrzeug am 28. Februar 2014 veräußert hatte — er würde die Umrüstung also gar nicht mehr vornehmen.

Der Instanzenzug verlief für ihn ungünstig. Das Amtsgericht wies die Klage hinsichtlich der Umrüstungskosten ab und gab ihr im Übrigen im Wesentlichen statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landgericht dieses Urteil ab und kürzte die Zahlungsforderung um einzelne Positionen, auf die es im Revisionsverfahren nicht mehr ankam; die Anschlussberufung des Klägers — das Rechtsmittel, mit dem sich der Berufungsgegner dem Verfahren anschließt, um selbst eine Änderung zu erreichen — wies es zurück. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger die 1.835,08 € weiter.

Das Berufungsgericht hatte die fiktiven Umrüstungskosten für nicht ersatzfähig gehalten und dies mehrfach begründet: Bei dem anzunehmenden wirtschaftlichen Totalschaden könne der Kläger nicht mehr als den ermittelten Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts ersetzt verlangen; einen Gebrauchtwagenmarkt für eine Ersatzbeschaffung mit Taxiausstattung gebe es nicht; die Erstattung zusätzlicher Umrüstungskosten führte bei fiktiver Abrechnung dazu, dass in Fällen eines wirtschaftlichen Totalschadens über den Umweg des § 251 Abs. 2 BGB fiktiv Reparaturkosten von mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts abgerechnet werden könnten. Die Taxiausstattung sei nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Wiederbeschaffungswert selbst erhöhe — was das Berufungsgericht angesichts von Alter und Laufleistung des Fahrzeugs verneinte; die Umrüstungskosten seien nach allgemeiner Lebenserfahrung als abgeschrieben anzusehen.

Die Rechtsfrage

Wer eine Sache beschädigt, schuldet nach § 249 Abs. 1 BGB die Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde — die sogenannte Naturalrestitution. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erlaubt dem Geschädigten, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Bei einem Kraftfahrzeug bemisst sich dieser Betrag im Fall der fiktiven Ersatzbeschaffung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand: dem Wiederbeschaffungswert des unbeschädigten Fahrzeugs abzüglich des Restwerts des beschädigten.

Zu klären war, was in diesen Wiederbeschaffungswert einfließt, wenn das beschädigte Fahrzeug eine berufsbezogene Sonderausrüstung trug, für die der Gebrauchtwagenmarkt gar kein Angebot bereithält. Bleibt es dann bei dem Preis eines gewöhnlichen Gebrauchtwagens — mit der Folge, dass der Geschädigte ein Fahrzeug erhält, mit dem er seinem Gewerbe nicht nachgehen könnte? Oder gehören die Kosten, die nötig wären, um einen solchen Wagen erst wieder zum Taxi zu machen, zum ersatzfähigen Wiederbeschaffungswert? Und wirkt es sich aus, dass die Ausrüstung wirtschaftlich abgeschrieben war und beim Verkauf keinen Mehrerlös gebracht hätte?

Die Entscheidung: Der Wiederbeschaffungswert wurde zu eng verstanden

Der Bundesgerichtshof hielt das Berufungsurteil für rechtsfehlerhaft: „Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand." Im Ausgangspunkt sei das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Ersatzanspruch bei fiktiver Ersatzbeschaffung auf die Wiederbeschaffungskosten beschränkt ist. „Dabei hat es jedoch dem Begriff des Wiederbeschaffungswertes eine falsche Bedeutung beigemessen." Der Fehler lag also nicht in der Bezugsgröße, sondern in ihrem Inhalt.

Naturalrestitution hat Vorrang vor Wertausgleich

Der Senat setzt beim Verhältnis der Anspruchsgrundlagen an. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf der Geschädigte, der die Wiederherstellung selbst in die Hand nimmt, den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Auf eine bloße Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust kann ihn der Schädiger nur verweisen, wenn die Herstellung nicht möglich oder nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Senat formuliert die Grenze wörtlich: „Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet." Und weiter: „Insoweit hat Naturalrestitution Vorrang vor Kompensation".

Bei einem Fahrzeugschaden führen zwei Wege zur Naturalrestitution: die Reparatur oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Auch die Ersatzbeschaffung ist eine Form der Naturalrestitution, denn das Ziel beschränkt sich nicht auf die Wiederherstellung der beschädigten Sache selbst; es besteht darin, „den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht". Aus der Dispositionsfreiheit des Geschädigten folgt zugleich, dass er über das Geld frei verfügen darf: „Er ist daher weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen noch tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen".

Was der Wiederbeschaffungswert ist — und was er nicht ist

Maßgebliche Bezugsgröße der Schadensberechnung ist der Wiederbeschaffungswert. „Dies ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben". Der Maßstab ist objektiv: „Dabei kommt es allein auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten an." Entscheidend ist deshalb nicht die persönliche Bewertung durch den Geschädigten, sondern eine Schätzung nach objektiven Wertmaßstäben. Für Sonderausstattungen folgt daraus zunächst eine Einschränkung: „Auf bestimmte Ausstattungsmerkmale und Sonderfunktionen kann es daher grundsätzlich nur ankommen, soweit sie auf dem Markt objektiv werterhöhend wirken."

Diesem objektiven Maßstab stellt der Senat eine funktionale Ergänzung zur Seite. Wirtschaftliche Gleichwertigkeit ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung — der Berücksichtigung der konkreten Lage des Geschädigten — „nur gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann". Hier liegt der Hebel der Entscheidung: Ein Wagen, der nicht als Taxi eingesetzt werden darf, ersetzt ein Taxi wirtschaftlich nicht.

Damit grenzt der Senat den Wiederbeschaffungswert scharf von den Wertbegriffen der bloßen Kompensation ab. Maßgebend ist weder der Abschreibungswert noch der Preis, den der Geschädigte beim Verkauf des unbeschädigten Fahrzeugs erzielt hätte, sondern „der - bei Fehlen eines funktionierenden Marktes unter Umständen höhere - Preis, den der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste". Genau diese Unterscheidung hatte das Berufungsgericht verfehlt, als es auf Alter, Laufleistung und Abschreibung abstellte.

Warum die Taxiausrüstung anders liegt als ein Oldtimer-Unikat

Gäbe es auf dem Gebrauchtwagenmarkt Fahrzeuge mit Taxiausrüstung, wären deren Mehrkosten gegenüber einem vergleichbaren Fahrzeug ohne diese Ausrüstung ohne weiteres vom Wiederbeschaffungswert umfasst. Nichts anderes gilt nach dem Senat, wenn ein solcher Markt — wie hier vom Berufungsgericht festgestellt — fehlt: Die notwendigen Umrüstungskosten sind dann als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen.

Die Abgrenzung zu einer früheren Senatsentscheidung zur Umrüstung eines Oldtimer-Unikats begründet der Senat mit dem Charakter der Ausrüstung. Bei der Umrüstung eines Gebrauchtwagens zu einem Taxi handele es sich „nicht um die bloße Übertragung individueller Ausstattungsmerkmale ohne objektivierbaren wirtschaftlichen Wert", sondern um den Einbau von Elementen, die eine Rechtsverordnung vorschreibt — die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Sie verlangt bestimmte Ausrüstungsmerkmale wie die Alarmanlage (§ 25 Abs. 2 BOKraft) und den Fahrpreisanzeiger (§ 28 BOKraft) sowie Beschaffenheitsmerkmale wie den hell-elfenbein-farbigen Anstrich und das Taxischild (§ 26 Abs. 1 BOKraft).

Daraus zieht der Senat die entscheidende Folgerung: „Ohne diese Elemente könnte das (fiktive) Ersatzfahrzeug das Unfallfahrzeug in dessen wesentlicher, gerade erwerbswirtschaftlich bedeutsamen Funktion nicht ersetzen" — zumal Nordrhein-Westfalen als das für den Kläger maßgebliche Land von der Möglichkeit einer allgemeinen Ausnahme nach § 43 Abs. 1 BOKraft keinen Gebrauch gemacht hatte. „Die Umrüstung macht die Naturalrestitution damit überhaupt erst möglich." Auf die vom Berufungsgericht betonten Gesichtspunkte kommt es in diesem Zusammenhang folglich nicht an: weder darauf, dass der Geschädigte beim Verkauf seines Taxis keinen Preisaufschlag wegen der Taxiausrüstung hätte erzielen können, noch darauf, dass diese womöglich bereits abgeschrieben war und in seiner Vermögensbilanz keine Rolle mehr spielte. Auch an die begriffliche Trennung des Sachverständigen zwischen Wiederbeschaffungswert einerseits und Umrüstungskosten andererseits — Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung — ist das Berufungsgericht nicht gebunden.

Warum der Senat den Streit nicht selbst beenden konnte

Trotz des klaren rechtlichen Befunds endete das Verfahren nicht mit einem Zahlungsausspruch: „Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache gehindert." Aus seinem Rechtsstandpunkt heraus folgerichtig hatte das Berufungsgericht weder Feststellungen zur Erforderlichkeit der im Einzelnen geltend gemachten Umrüstungskosten getroffen noch zu einem etwaigen Vorteilsausgleich unter dem Gesichtspunkt „neu für alt" — also zu der Anrechnung des Vorteils, der entsteht, wenn an die Stelle gebrauchter Teile neue treten.

Damit fehlte zugleich die Tatsachengrundlage für die zweite Prüfungsstufe: „Damit fehlt es zugleich an ausreichenden Feststellungen für eine Abwägung nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB." Auch wenn eine Umrüstung technisch wie wirtschaftlich-funktional zu einem gleichwertigen, zulassungsfähigen Taxi führen kann und damit Naturalrestitution möglich ist, entfällt der Zahlungsanspruch, wenn die Herstellung unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würde. Denn: „Der als Zahlungsanspruch ausgekleidete besondere Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unterliegt nämlich der Zumutbarkeitsschranke des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB". Ob deren Voraussetzungen vorliegen, ist „im Einzelfall aufgrund einer Gegenüberstellung des für die Restitution erforderlichen Aufwandes und des Verkehrswertes (Zeitwertes) der zu ersetzenden Sache zu beantworten". Führt die Wiederherstellung zu einer Wertsteigerung und damit über einen Abzug „neu für alt" zu einer Verringerung des Zahlungsanspruchs, ist nur dieser verkürzte Anspruch in die Waagschale zu legen. Das angefochtene Urteil wurde deshalb im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Hinweis für das weitere Verfahren: die aufgegebene Taxikonzession

Vorsorglich befasste sich der Senat mit dem Einwand der Beklagten, der Kläger habe wegen der Aufgabe seines Taxiunternehmens kein schützenswertes Interesse mehr an einer Umrüstung. Mit diesem Einwand können sie grundsätzlich nicht gehört werden. Bei fiktiver Abrechnung steht es dem Geschädigten im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag diesem Zweck zuführt oder anderweitig verwendet. Der Wille zur Wiederherstellung — vom Senat als „ein praktisch kaum nachprüfbarer innerer Tatbestand" bezeichnet — lässt sich deshalb nicht zur Anspruchsvoraussetzung erheben. Wie der Geschädigte tatsächlich mit dem Geld verfährt, so die aus früheren Senatsurteilen übernommene Formel, „geht den Schädiger nichts an".

Was das praktisch bedeutet

Für Geschädigte mit berufsbezogen ausgerüsteten Fahrzeugen verschiebt die Entscheidung den Ausgangspunkt der Abrechnung. Der Wiederbeschaffungswert ist kein Verkaufspreis und kein Restbuchwert, sondern der Betrag, der für den Erwerb eines funktional gleichwertigen Fahrzeugs aufzuwenden wäre. Fehlt für diese Gleichwertigkeit ein Angebot am Markt, wird die Lücke rechnerisch über die Umrüstungskosten geschlossen — und nicht dadurch, dass der Geschädigte auf ein Fahrzeug verwiesen wird, das seine gewerbliche Funktion nicht erfüllen kann.

Für die Argumentation im Streitfall wird damit eine tatsächliche Frage vorrangig: Gibt es einen Markt für gleichwertige Gebrauchtwagen mit der fraglichen Sonderausrüstung? Existiert er, schlägt sich die Ausrüstung ohnehin im Marktpreis nieder. Fehlt er, tritt der Umrüstungsaufwand an diese Stelle. Beide Wege führen über objektive Marktverhältnisse, nicht über die Buchhaltung des Geschädigten — Abschreibung und fehlender Wiederverkaufsaufschlag sind an dieser Stelle der Prüfung ohne Gewicht.

Für Haftpflichtversicherer verlagert sich die Verteidigungslinie. Der Einwand, die Sonderausrüstung sei wirtschaftlich verbraucht, greift gegen die Einstellung in den Wiederbeschaffungswert nicht. Beweglich bleiben dagegen zwei andere Punkte: die Erforderlichkeit der einzelnen angesetzten Umrüstungspositionen und die Verhältnismäßigkeit nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB, in die ein Abzug „neu für alt" einzurechnen ist, bevor Aufwand und Verkehrswert gegenübergestellt werden.

Praktisch bedeutsam ist schließlich die Klarstellung zur Verwendung des Geldes. Dass ein Geschädigter sein Gewerbe aufgegeben und das Unfallfahrzeug längst verkauft hat, entzieht dem fiktiv abgerechneten Anspruch nicht die Grundlage. Die Dispositionsfreiheit trägt die Abrechnung auch dann, wenn die Umrüstung ersichtlich unterbleiben wird.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Streit ist mit diesem Urteil nicht beendet. Der Senat entschied über die rechtliche Einordnung der Umrüstungskosten, nicht über den eingeklagten Betrag von 1.835,08 €. Ob die einzelnen Positionen erforderlich waren und ob ein Vorteilsausgleich „neu für alt" vorzunehmen ist, hat das Berufungsgericht erst noch festzustellen. Ebenso offen ist das Ergebnis der Abwägung nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB: Der Senat benennt den Maßstab — Gegenüberstellung von Restitutionsaufwand und Verkehrswert, unter Berücksichtigung eines Abzugs für den Wertzuwachs —, wendet ihn aber mangels Feststellungen nicht an. Der Leitsatz steht deshalb ausdrücklich unter der Voraussetzung, dass die Umrüstung mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Die Entscheidung setzt zwei tatsächliche Bedingungen voraus, die im Streitfall gegeben waren. Erstens das Fehlen eines Marktes für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung — eine Feststellung des Berufungsgerichts, von der der Senat ausgeht. Wo ein solcher Markt besteht, stellt sich die Frage gar nicht, weil die Mehrkosten dann bereits im Marktpreis enthalten sind. Zweitens die Möglichkeit, einen im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagen zu einem zulassungsfähigen Taxi umzurüsten.

Tragend ist der öffentlich-rechtliche Charakter der Ausrüstung. Der Senat stellt darauf ab, dass Alarmanlage, Fahrpreisanzeiger, Anstrich und Taxischild durch Rechtsverordnung vorgeschrieben sind und das Land Nordrhein-Westfalen von der allgemeinen Ausnahmemöglichkeit des § 43 Abs. 1 BOKraft keinen Gebrauch gemacht hat. Auf individuelle Ausstattungsmerkmale ohne objektivierbaren wirtschaftlichen Wert lässt sich die Begründung gerade nicht übertragen — die Abgrenzung zum Fall des Oldtimer-Unikats bleibt bestehen.

Der Einwand des Berufungsgerichts, auf diesem Weg ließen sich über § 251 Abs. 2 BGB fiktiv Reparaturkosten von mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts abrechnen, wird in der Begründung des Senats nicht aufgegriffen; die Begrenzung erfolgt bei ihm über die Zumutbarkeitsschranke des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zur Behandlung fiktiver Reparaturkosten und zu den dafür entwickelten Grenzwerten verhält sich das Urteil nicht.

Der Hinweis zur aufgegebenen Taxikonzession schließlich ist als Hinweis für das weitere Verfahren formuliert und mit einer Einschränkung versehen: Mit dem Einwand fehlenden Interesses können die Beklagten „grundsätzlich" nicht gehört werden. Eine ausnahmslose Aussage für jede denkbare Konstellation nachträglicher Zweckänderung enthält das Urteil damit nicht.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Herangezogene Normen: § 249 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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