Die Entscheidung auf einen Blick
Das Verkehrszeichen, das die zulässige Durchfahrtshöhe begrenzt, ist nach dieser Entscheidung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Es bewahrt nicht nur das Bauwerk, sondern auch das Eigentum der Verkehrsteilnehmer, die daran hängen bleiben — und in den Schutzbereich fällt auch der Eigentümer, der sein Fahrzeug einem anderen überlassen hat.
Sein Geld zurück bekam der Kaskoversicherer trotzdem nicht. Ein Rückgriff gegen den berechtigten Fahrer setzt nach § 15 Abs. 2 AKB voraus, dass dieser den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; daran fehlte es hier trotz vorsätzlicher Missachtung des Verkehrszeichens.
Der Fall: vier Meter Fahrzeughöhe, 3,80 Meter Durchfahrt
Ein angestellter Lastwagenfahrer befuhr mit einem Sattelschlepper von 4 m Gesamthöhe die P.-Straße in L. Diese Straße war wegen Arbeiten an einer Autobahnbrücke für Fahrzeuge mit einer Höhe über 3,80 m gesperrt. Hinweisschilder auf die Höchstdurchfahrtshöhe standen für beide Fahrtrichtungen an den davor liegenden Kreuzungen — also nicht an der Brücke selbst, sondern schon davor.
Beim Versuch, die mit Baugerüsten verkleidete Brücke zu unterqueren, blieb der Sattelschlepper an einer Stahlunterkonstruktion hängen. Brücke und Zugmaschine wurden erheblich beschädigt.
Das Fahrzeug war bei der späteren Klägerin kaskoversichert; der Arbeitgeber des Fahrers hatte den Sattelschlepper von deren Versicherungsnehmer gemietet. Die Kaskoversicherung bezahlte ihrem Versicherungsnehmer die Reparaturkosten und nahm anschließend den Fahrer aus übergegangenem Recht in Anspruch: Nach § 67 Abs. 1 VVG gehen Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger auf den Versicherer über, der den Schaden bezahlt hat. Verlangt wurden zunächst 5.000 € im Wege der Teilklage — einer Klage, mit der nur ein Ausschnitt einer größeren Forderung anhängig gemacht wird.
Das Amtsgericht gab der Klage statt, die Berufung des Fahrers blieb ohne Erfolg. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB hatte das Berufungsgericht verneint: Für einen Rückgriff wäre nach § 15 Abs. 2 AKB grobe Fahrlässigkeit erforderlich gewesen, und eine solche lag hinsichtlich des dort geschützten Rechtsguts Eigentum nach seiner Würdigung nicht vor. Einen Anspruch bejahte es dagegen aus § 67 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und § 41 Abs. 2 Nr. 6, Zeichen 265 StVO — das Verkehrsverbot für Fahrzeuge bestimmter Höhe schütze sowohl die Brückeneigentümer als auch die Eigentümer der betroffenen Fahrzeuge und die durch ein Einstürzen der Brücke mittelbar gefährdeten Verkehrsteilnehmer. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu; mit ihr verfolgte der Fahrer die Abweisung der Klage weiter.
Die Rechtsfrage
Zwei Fragen standen zur Entscheidung. Die erste betrifft das Deliktsrecht: Ist das Zeichen 265, das die zulässige Durchfahrtshöhe begrenzt, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB? Ein Schutzgesetz ist eine Vorschrift, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht auslösen kann, weil die Norm gerade den Verletzten und gerade das betroffene Rechtsgut schützen soll. Wird das bejaht, kommen dem Geschädigten die mit dieser Anspruchsgrundlage verbundenen Beweiserleichterungen zugute; die Rechtswidrigkeit des Verhaltens wird nach den Gründen bereits durch den Verstoß indiziert.
Die zweite Frage betrifft das Versicherungsrecht: Unter welchen Voraussetzungen kann der Kaskoversicherer, der den Schaden bezahlt hat, beim Fahrer Rückgriff nehmen? § 15 Abs. 2 AKB beschränkt diesen Rückgriff. Streitig war zum einen, ob die Beschränkung auch für einen auf § 823 Abs. 2 BGB gestützten Anspruch gilt oder nur für § 823 Abs. 1 BGB; zum anderen, ob die vorsätzliche Missachtung eines Verkehrszeichens die dort verlangte grobe Fahrlässigkeit trägt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Vorab klärt der VI. Zivilsenat, worüber er überhaupt befindet. Das Berufungsgericht hatte in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, die Zulassung der Revision beschränke sich auf die Frage des Schutzgesetzcharakters. Eine wirksame Beschränkung liegt darin nach dem Urteil nicht: „Wird die Revision zugelassen, so erfaßt die Zulassung den gesamten Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat und für den die zur Zulassung führende Rechtsfrage von Bedeutung ist“. Eine Beschränkung wäre nur möglich, wenn über Teile des Streitstoffs selbständig entschieden werden kann — was hier nicht zutraf. Damit stand der gesamte Anspruch zur Prüfung, und das Ergebnis fällt deutlich aus: „Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.“
In der ersten Frage bestätigt der Senat allerdings die Vorinstanz. Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung „eine Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen“. Nicht die Wirkung der Norm entscheidet, sondern Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie die Absicht des Gesetzgebers bei dessen Erlass. „Es genügt, daß die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben“. Zugleich zieht der Senat eine Grenze: „Deshalb reicht es nicht aus, daß der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen“.
Zu prüfen ist das „in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhanges, in den die Norm gestellt ist“, und zwar danach, „ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen“. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Straßenverkehrsordnung nicht im Ganzen ein Gesetz zum Schutz des Vermögens ist: „Sie ist Teil des Straßenverkehrsrechts, durch welches die Teilnahme am Straßenverkehr geregelt und insbesondere dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden soll.“ Doch: „Einzelne Vorschriften der Straßenverkehrsordnung können allerdings zugleich dem Schutz von Individualinteressen dienen, namentlich der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums“. Auch die Gesetzesbegründung zur Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 weist nach den Gründen in diese Richtung.
Ein Automatismus folgt daraus nicht: „Nicht jede Übertretung eines Verkehrsverbots führt indes zu einem Schadensersatzanspruch des Geschädigten.“ Maßgeblich sei vielmehr, ob sich im Schaden gerade die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen soll. Der Senat ordnet seine frühere Rechtsprechung entsprechend ein: Beim Verkehrsverbot für Nichtanlieger, das den Verkehr auf einer nur 3 m breiten Straße einschränken sollte, waren Schäden aus dem verkehrswidrigen Verhalten eines Anliegers nicht erfasst. Bejaht wurde der Anspruch dagegen, als ein Marktteilnehmer von einem Lastwagen erfasst und getötet wurde, der eine für den Durchfahrtsverkehr angeordnete Sperrung missachtet hatte — dort war gerade der Erfolg eingetreten, den die Sperrung vermeiden sollte.
Für das Zeichen 265 fällt die Gesamtwürdigung zugunsten des Eigentumsschutzes aus. Es ist ein Schutzgesetz, „das jedenfalls auch dem Schutz des Eigentums der wegen einer Mißachtung der Höchstdurchfahrtshöhe geschädigten Verkehrsteilnehmer dient“. Das Verbot bewahrt nicht allein das Bauwerk vor Beschädigungen und den Verkehrsfluss vor Behinderungen: „Sie soll vielmehr auch Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren schützen, die von dem die Fahrbahn querenden Bauwerk für ihr Eigentum und ihre Gesundheit ausgehen“, wenn sie mit dem Bauwerk kollidieren, weil sie dessen genaue Höhe nicht abschätzen können. Dafür sprechen nach den Gründen auch die zu Zeichen 265 erlassenen Verwaltungsvorschriften, die einen ausreichenden Sicherheitsabstand verlangen und bei Brückenbauwerken über Straßenbahnen und Oberleitungsbussen eine Rücksprache mit den Verkehrsbetrieben vorsehen. Hinzu tritt der Vertrauensgedanke: „daß der Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen darf, auf Gefahrenquellen - wie sie die beschränkte Höhe darstellt - durch Warnzeichen hingewiesen zu werden“. Nach den Richtlinien für die Kennzeichnung von Brückenbauwerken darf er von einer lichten Höhe von 4,50 m über der Straße ausgehen; die Kennzeichnung einer Höhenbeschränkung schützt ihn deshalb auch vor Schäden, die ihm aus diesem Vertrauen sonst entstünden.
In den geschützten Personenkreis fällt auch der Halter oder Eigentümer, der sein Fahrzeug nicht selbst führt, sondern es einem anderen überlässt: „Verkehrsregeln schützen nämlich grundsätzlich auch andere Personen, die den Belastungen durch die Verkehrsgefahr unmittelbar ausgesetzt sind“; „Deshalb fällt auch der nicht selbst fahrende Eigentümer in den Schutzbereich der Norm.“ Er ist auf die Einhaltung der Verkehrsregeln durch den Fahrer angewiesen — ihm den deliktischen Schutz samt der damit verbundenen Beweiserleichterungen zu versagen, wäre nach den Gründen gerade bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Verbots unbillig. Ebenso wenig half dem Fahrer der Einwand, an der Brücke selbst habe kein Zeichen 265 gestanden: „Die Schilder nach § 41 Abs. 2 Satz 3 StVO stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind.“ Wer sich verkehrsgerecht verhält und das Verbot ab den Kreuzungen befolgt, erreicht die Brücke gar nicht mehr; eine erneute Kennzeichnung dort ist deshalb nicht zwingend erforderlich, und ihr Fehlen ändert am Verstoß und an dessen Ursächlichkeit nichts.
Bis hierhin trug die Begründung des Berufungsgerichts. „Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten wird durch die Schutzgesetzverletzung indiziert“, und auch am Verschulden bestand kein Zweifel: „Von einer schuldhaften Schädigung ist ebenfalls auszugehen, weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Durchfahrtsverbot vorsätzlich mißachtet hat.“
Die Wende kommt an anderer Stelle: „Die Klägerin kann einen ihr zustehenden Ersatzanspruch gegen den Beklagten nicht geltend machen“. Denn § 15 Abs. 2 AKB findet Anwendung. „Nach dieser Bestimmung ist jeder Rückgriff des Versicherers - gleich aus welchem Rechtsgrund - auf die Fälle beschränkt, in denen der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.“ Die Regelung verfolgt nach dem Urteil das Ziel, „den berechtigten Fahrer nicht schlechter zu stellen als den Versicherungsnehmer im Rahmen des § 61 VVG“. Das Berufungsgericht schien anzunehmen, sie erfasse nur Ansprüche aus § 67 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, nicht aber solche aus § 823 Abs. 2 BGB. Dem tritt der Senat entgegen: „Vielmehr ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AKB für einen Regreß des Versicherers stets mindestens grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls erforderlich.“ Der Umweg über das Schutzgesetz verschafft dem Versicherer also keine günstigere Position.
Damit rückt der Maßstab der groben Fahrlässigkeit in den Mittelpunkt. „Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.“ Verlangt ist ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Zur objektiven Seite hält der Senat fest: „Ein solcher vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsregeln verletzt grundsätzlich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße“.
Entscheidend ist jedoch der Bezugspunkt. „Die für § 15 Abs. 2 AKB erforderliche grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls setzt indes voraus, daß das Verhalten des Versicherungsnehmers oder des berechtigten Fahrers zumindest grob fahrlässig den Eintritt des Versicherungsfalls gefördert hat“. Nicht der Verkehrsverstoß als solcher zählt, sondern sein Beitrag zum Schadensereignis. Daran fehlte es hier nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts: Der Fahrer hatte die Strecke vor dem Unfall längere Zeit mehrfach wöchentlich befahren, ohne einen Schaden zu verursachen; „die Bauarbeiten an der Brücke waren für ihn nicht ersichtlich, eine Kennzeichnung der vor die alte gesetzten neuen Unterführung bestand nicht, die Baustelle war nicht beleuchtet und nicht mit einem zusätzlichen Baustellenschild kenntlich gemacht und der Unfall erfolgte zur Nachtzeit“. Von der veränderten lichten Höhe der Durchfahrt hatte er nach den Feststellungen keine Kenntnis.
Daraus zieht der Senat den Schluss: „Es kann daher nicht als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls gewertet werden, wenn der Beklagte ein weiteres Mal das Verkehrszeichen mißachtet und die Strecke erneut befahren hat.“ Auch der festgestellte Vorsatz gegenüber dem Verkehrszeichen ändert daran nichts, weil er sich nicht auf die veränderten Durchfahrtsverhältnisse bezog: „Unter diesen besonderen Umständen des hier zu entscheidenden Falles kann auch die vorsätzliche Mißachtung des Verkehrszeichens nicht als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls gewertet werden“. Eine Zurückverweisung war entbehrlich — „Der erkennende Senat kann dies selbst entscheiden, weil sich alle zur Beurteilung notwendigen Anknüpfungstatsachen aus dem angefochtenen Urteil ergeben und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif ist“ (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsurteil wurde aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung trennt zwei Ebenen, die in der Auseinandersetzung mit einem Versicherer leicht ineinanderlaufen. Auf der ersten steht die Haftung: Wer ein Höhenverbot missachtet und dabei Bauwerk und anvertrautes Fahrzeug beschädigt, verletzt ein Schutzgesetz; die Rechtswidrigkeit ist damit indiziert, und in den Schutzbereich fällt auch der Eigentümer, der das Fahrzeug einem anderen überlassen hat. Auf der zweiten steht die Frage, wer diesen Anspruch durchsetzen kann. Hat die Kaskoversicherung gezahlt, ist ihr Rückgriff gegen den berechtigten Fahrer auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt — unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage er gestützt wird.
Für die Prüfung einer Regressforderung verschiebt sich damit der Schwerpunkt. Die Frage lautet nicht, wie schwer der Verkehrsverstoß wiegt, sondern ob das Verhalten den Eintritt des Versicherungsfalls zumindest grob fahrlässig gefördert hat. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen ein Verkehrszeichen wiegt schwer, beantwortet diese zweite Frage aber nicht von selbst. Im entschiedenen Fall trugen die Umstände am Unfallort das Gegenteil: eine über längere Zeit mehrfach wöchentlich schadensfrei befahrene Strecke, eine nicht erkennbare Baustelle, eine unbeleuchtete und nicht gesondert ausgeschilderte neue Unterführung, Nachtzeit.
Für Fahrer eines fremden Fahrzeugs liegt darin ein handfester Schutz: Sie sollen nach dem Zweck der Regelung nicht schlechter stehen als der Versicherungsnehmer selbst. Für Versicherer bedeutet es, dass der Weg über § 823 Abs. 2 BGB die Schwelle für den Rückgriff nicht senkt. Und für Eigentümer, die ihr Fahrzeug einem anderen überlassen, hält die Entscheidung fest, dass sie in den Schutzbereich der Verkehrsregel einbezogen sind. Wie es sich verhält, wenn der Eigentümer den Fahrer selbst in Anspruch nimmt, ohne dass eine Kaskoversicherung reguliert hat, beantwortet das Urteil nicht — Gegenstand war der Rückgriff des Versicherers.
Reichweite der Entscheidung
Das Urteil verneint keinen Anspruch, sondern dessen Durchsetzbarkeit durch den Versicherer. Der Senat spricht von einem der Klägerin zustehenden Ersatzanspruch, den sie gegen den Fahrer nicht geltend machen kann. Die Schutzgesetzverletzung bleibt also bestehen; sie trägt hier nur den Rückgriff nicht.
Das Ergebnis zur groben Fahrlässigkeit ist an die festgestellten Tatsachen gebunden, und der Senat betont das selbst: Es beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles. Als Regel bleibt es dabei, dass ein vorsätzlicher Verkehrsverstoß die erforderliche Sorgfalt grundsätzlich in besonders schwerem Maße verletzt. Wer sich auf diese Entscheidung beruft, braucht daher vergleichbare Tatsachen: eine über längere Zeit gefahrlos befahrene Strecke, eine für den Fahrer nicht erkennbare Veränderung der Durchfahrtsverhältnisse, eine fehlende Kennzeichnung.
Offen bleibt einiges. Wer die grobe Fahrlässigkeit im Streitfall darzulegen und zu beweisen hat, spricht das Urteil nicht aus. Ebenso wenig äußert es sich zu Ansprüchen der Brückeneigentümerin oder des Arbeitgebers; verhandelt wurde der Rückgriff des Kaskoversicherers gegen den Fahrer, und zwar über eine Teilklage von 5.000 €, nicht über den gesamten Schaden. Die weitergehende Annahme des Berufungsgerichts, das Verkehrsverbot schütze auch die durch ein Einstürzen der Brücke mittelbar gefährdeten Verkehrsteilnehmer, hat der Senat nicht aufgegriffen — er stellt den Eigentumsschutz der unterquerenden Verkehrsteilnehmer in den Vordergrund.
Schließlich der Rahmen der Vorschriften: Die Entscheidung stammt vom 14. Juni 2005 und beurteilt die damals maßgeblichen Bestimmungen — § 67 Abs. 1 VVG für den Anspruchsübergang, § 61 VVG als Vergleichsmaßstab und § 41 Abs. 2 Nr. 6, Zeichen 265 StVO für das Höhenverbot. § 15 Abs. 2 AKB ist zudem eine Bestimmung der Kraftfahrtversicherungsbedingungen; ob der jeweils eigene Vertrag eine entsprechende Beschränkung des Rückgriffs enthält, ergibt sich aus dessen Bedingungen.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2005 – VI ZR 185/04 –, abrufbar in der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Die Entscheidung ist zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Nr. 6, Zeichen 265 StVO sowie zu § 67 Abs. 1 VVG und § 15 Abs. 2 AKB ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.