Die Entscheidung auf einen Blick
Wer nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug anmietet, kann die Kosten vom Haftpflichtversicherer der Gegenseite ersetzt verlangen, soweit sie zur Schadensbeseitigung erforderlich waren. Nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs kann die Prüfung, ob der gewählte Mietwagentarif erforderlich war, ausnahmsweise unterbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten in seiner konkreten Lage ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre und ihm die kostengünstigere Anmietung nach der Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zuzumuten war. Beachtlich sein kann dabei auch das Angebot des Haftpflichtversicherers, eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln. Der Kläger, der ein solches Angebot am Tag nach dem Unfall ausschlug und wenige Stunden später zu einem höheren Preis selbst anmietete, erhielt deshalb nur den Betrag ersetzt, der bei Wahrnehmung des Angebots angefallen wäre.
Der Fall: Ein Anruf am Vormittag, eine Anmietung am Nachmittag
Am 27. September 2012 ereignete sich ein Verkehrsunfall. Dass der beklagte Haftpflichtversicherer — also die Versicherung, die für die Schäden des Unfallgegners einzustehen hat — dem Grunde nach haftete, stand zwischen den Beteiligten außer Streit. Gestritten wurde allein über die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten.
Am Vormittag des 28. September 2012 führte der Kläger mit einem Mitarbeiter der Beklagten ein Telefonat über den Unfall. Nach dem Sachvortrag der Beklagten — also nach ihrer Darstellung im Prozess — sei ihm dabei angeboten worden, ihm einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln; darauf sei der Kläger jedoch nicht eingegangen.
Am Nachmittag desselben Tages mietete der Kläger bei der Autovermietung L. GmbH ein Fahrzeug an, das dem unfallbeschädigten Pkw vergleichbar war. Für die Mietdauer bis zum 12. Oktober 2012 berechnete ihm das Mietwagenunternehmen 1.632,82 €. Die Beklagte zahlte darauf 570 € — jenen Betrag, der bei Anmietung zu einem Tagesmietpreis von 38 € angefallen wäre. Den Differenzbetrag von 1.062,82 € nebst Zinsen machte der Kläger klageweise geltend.
Das Amtsgericht wies die Klage nach einer Beweisaufnahme ab; das Berufungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung zurück. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft, ohne den Sachverhalt neu aufzuklären — verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.
Die Rechtsfrage
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte statt der Wiederherstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für Mietwagenkosten hat der Senat diesen Maßstab in ständiger Rechtsprechung ausgeformt: Ersatzfähig ist der Aufwand für „den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte". Aus dem Gebot der Erforderlichkeit folgt zugleich ein Wirtschaftlichkeitsgebot: Der Geschädigte ist gehalten, „im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen".
Zu klären war, ob es überhaupt der Prüfung bedarf, welcher Tarif im Einzelfall erforderlich war, wenn eine günstigere Anmietung feststeht — und ob ein Angebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers, eine solche Anmietung zu vermitteln, dabei ins Gewicht fällt. Damit verbunden war die verfahrensrechtliche Frage, welche Feststellungen die Vorinstanzen zur tatsächlichen Zugänglichkeit eines solchen Angebots treffen müssen und wieweit der Bundesgerichtshof diese Feststellungen überprüfen kann.
Die Entscheidung: Wenn der günstigere Weg ohne weiteres offensteht
„Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand." Das Berufungsgericht war nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass dem Kläger eine ihm von der Beklagten nachgewiesene günstigere Anmietmöglichkeit ohne weiteres zugänglich gewesen wäre; darin, dass er das zumutbare Angebot nicht annahm, hatte es einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gesehen. Wörtlich hatte das Berufungsgericht angenommen: „Es stelle einen groben Verstoß gegen die auch im Rahmen der Erstattung von Mietwagenkosten geltende Schadensminderungspflicht des Geschädigten dar, wenn dieser grundlos eine Möglichkeit ausschlage, ein günstigeres Angebot wahrzunehmen." Der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung.
Ausgangspunkt bleibt die ständige Rechtsprechung des Senats: Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt — und zwar nicht nur für Unfallgeschädigte — erhältlichen Tarifen für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug kann der Geschädigte innerhalb eines gewissen Rahmens „grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann".
Davon ausgehend formuliert der Senat die tragende Ausnahme: Steht fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, kann die Frage, ob der von ihm gewählte Tarif erforderlich war, „ausnahmsweise offen bleiben" — dann nämlich, wenn ihm die kostengünstigere Anmietung „unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte". Dass dabei „das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein kann", war zwischen den Beteiligten des Revisionsverfahrens im Ausgangspunkt unstreitig.
Entscheidend wurde damit die Beweisseite, und hier setzt der Senat einen engen Prüfungsmaßstab an: „Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist." Nachprüfbar ist lediglich, „ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat" — die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und „nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt". Einen solchen Fehler zeigte die Revision nach Auffassung des Senats nicht auf.
Inhaltlich stützten sich die Vorinstanzen auf die als glaubhaft angesehene Aussage des Zeugen P., eines Mitarbeiters der Beklagten. Danach war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er bei Einschaltung der Beklagten ein Ersatzfahrzeug über die Firma Europcar oder Enterprise zu einem Tagespreis von 38 € inklusive sämtlicher Nebenkosten hätte anmieten können. Die Revision rügte, es fehle an Feststellungen dazu, was der Kläger zur Anmietung hätte tun sollen, wo sich das Fahrzeug befinde und ab wann es bereitstehe; für ihn sei deshalb nicht überprüfbar gewesen, ob das Angebot überhaupt zu einem zugänglichen Fahrzeug geführt hätte.
Diese Rüge hatte keinen Erfolg. Das Amtsgericht, dessen Beweiswürdigung das Berufungsgericht folgte, hatte sich nicht mit der Feststellung begnügt, eine Anmietung zu den genannten Preisen wäre möglich gewesen. Es stützte sich vielmehr auf die Aussage des Zeugen, wonach dieser bei einem Mietwagenwunsch regelmäßig die Telefonnummer des Geschädigten notiere „und an das Mietwagenunternehmen weitergebe, welches sich dann bei dem Geschädigten melde und Zeitpunkt und Art der Fahrzeugzustellung vereinbare". Weil die Übergabemodalitäten damit unmittelbar zwischen dem vermittelten Unternehmen und dem Geschädigten abgestimmt werden können, musste dem Kläger seitens des Haftpflichtversicherers nicht bereits mitgeteilt werden, „wo sich das Fahrzeug befindet und ab wann es konkret zur Verfügung gestellt wird".
Die Überzeugungsbildung des Amtsgerichts gründete sich zudem auf die Schilderung des Zeugen, wie problemlos eine solche Anmietung üblicherweise stattfinde: In seiner langjährigen Bearbeitungszeit sei es nicht vorgekommen, dass ein Fahrzeug zum entsprechenden Zeitpunkt gefehlt habe; beim Fahrzeug des Klägers habe es sich auch keineswegs um ein Exotenfahrzeug gehandelt, für das ein großes Mietwagenunternehmen kein gleichwertiges Fahrzeug anbieten könne; fehle ausnahmsweise ein klassengleiches Fahrzeug, werde notfalls ohne Aufpreis ein höherwertiges gestellt.
Auf dieser Grundlage war es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in der teureren Anmietung einen Verstoß gegen die aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folgende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens sah und nur die Kosten für ersatzfähig hielt, die dem Kläger bei Wahrnehmung des Vermittlungsangebots entstanden wären. Für die Gegenrichtung fehlte es an Prozessstoff: „Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, wonach es dem Kläger unzumutbar gewesen sein könnte", den Mietwagen bei den benannten Unternehmen statt zu einem wesentlich höheren Preis beim selbst gewählten Anbieter zu nehmen.
Was das praktisch bedeutet
Der Hinweis des gegnerischen Haftpflichtversicherers auf eine günstigere Anmietmöglichkeit ist nach dieser Entscheidung nicht folgenlos. Wird er ausgeschlagen und stattdessen teurer angemietet, kann sich der Ersatz auf den Betrag beschränken, der bei Annahme des Angebots angefallen wäre — und zwar ohne dass geklärt werden müsste, ob der tatsächlich gewählte Tarif seinerseits erforderlich war. Genau darin liegt die praktische Wirkung: Die sonst im Zentrum stehende Tarifprüfung wird überflüssig, wenn der günstigere Weg feststeht.
Bemerkenswert ist, wie wenig der Hinweis im entschiedenen Fall enthalten musste. Weder Standort noch Bereitstellungszeitpunkt des Fahrzeugs waren mitzuteilen, weil nach den Feststellungen der Vermieter selbst auf den Geschädigten zugeht und die Zustellung mit ihm abstimmt. Getragen wird das von tatsächlichen Feststellungen zum üblichen Ablauf — nicht von einer allgemeinen Regel darüber, wie ein solches Angebot auszusehen hat.
Für die Auseinandersetzung verschiebt sich das Gewicht damit in die Tatsacheninstanzen. Ob eine günstigere Anmietung ohne weiteres zugänglich war, wird dort durch Beweisaufnahme geklärt; die Würdigung dieser Beweise ist in der Revision nur noch daraufhin überprüfbar, ob sie vollständig, widerspruchsfrei und rechtlich möglich ist. Wer geltend machen will, dass die vermittelte Anmietung im konkreten Fall unzumutbar war — etwa wegen besonderer Anforderungen an das Fahrzeug oder wegen der zeitlichen Lage —, bringt diese Umstände deshalb sinnvollerweise bereits vor dem Amtsgericht vor.
Wie weit die Entscheidung trägt
Was das Urteil gerade nicht klärt, steht in seinem Zentrum: Ob der vom Kläger gewählte Tarif von 1.632,82 € erforderlich war, hat der Senat offen gelassen. Die Entscheidung enthält daher keine Aussage darüber, welcher Mietpreis in dieser Konstellation angemessen gewesen wäre; sie erklärt nur, warum es darauf hier nicht ankam.
Die Ausnahme greift nach ihrem Wortlaut erst, wenn die günstigere Anmietmöglichkeit feststeht. Im entschiedenen Fall beruhte das auf einer Beweisaufnahme, in der die Aussage des von der Beklagten benannten Mitarbeiters als glaubhaft angesehen wurde. Bleibt in einem anderen Verfahren offen, ob und mit welchem Inhalt ein Angebot unterbreitet wurde, trägt dieser Weg nicht.
Ebenso wenig ist allgemein entschieden, welche Angaben ein Vermittlungsangebot zu enthalten hat. Dass Ort und Zeitpunkt der Bereitstellung entbehrlich waren, stützte sich auf die festgestellte Übung, die Telefonnummer des Geschädigten an das Mietwagenunternehmen weiterzugeben, das sich dann meldet und die Zustellung vereinbart. Fehlt eine solche Feststellung, ist die Übertragbarkeit offen. Auch der Tagespreis von 38 € ist kein Maßstab für andere Fälle, sondern der in diesem Verfahren festgestellte Betrag.
Zur Unzumutbarkeit äußert sich der Senat zurückhaltend: Er hält fest, dass die Revision insoweit übergangenen Sachvortrag nicht aufgezeigt hat. Unter welchen Voraussetzungen es einem Geschädigten unzumutbar wäre, das vermittelte Angebot anzunehmen, ist damit nicht beantwortet — die Frage blieb mangels entsprechenden Vortrags ungeprüft.
Schließlich handelt es sich um die revisionsrechtliche Überprüfung einer tatrichterlichen Würdigung. Der Senat billigt, dass die Vorinstanzen zu ihrer Überzeugung gelangen durften; er stellt nicht fest, dass ein Gericht in vergleichbarer Lage zu demselben Ergebnis gelangen müsste. Ob die dargestellten Grundsätze eine andere Fallgestaltung erfassen, hängt davon ab, was angeboten wurde, wann es angeboten wurde und was sich davon beweisen lässt.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2016 – VI ZR 563/15 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.