Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Köln

Lkw an der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr: Abbiegen mit Schrittgeschwindigkeit

Ein Lkw-Fahrer fuhr mit rund 15 bis 21 km/h aus einem Kreisverkehr und erhielt eine Geldbuße von 90 €. Das Oberlandesgericht Köln ließ seine Rechtsbeschwerde nicht zu, weil die Sache keine zulassungsbedürftigen Rechtsfragen aufwarf.

Beschluss vom 04.08.2026 – 1 ORbs 214/26 Lesezeit etwa 5 Minuten
Das Ergebnis

Ausfahrt aus dem Kreisverkehr ist Abbiegen – Zulassungsantrag ohne Erfolg

Die Entscheidung auf einen Blick

Nach dem Oberlandesgericht Köln biegt im Sinne von § 9 Abs. 1 StVO auch ab, wer aus einem Kreisverkehr ausfährt. Wer dabei innerorts ein Fahrzeug mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse führt, hat Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, und zwar nach dem Verordnungswortlaut dann, wenn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder querenden Fußgängern zu rechnen ist. Die Obergrenze der Schrittgeschwindigkeit setzt der Senat bei 7 km/h an. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

Der Fall

Am 12. November 2025 um 12:21 Uhr fuhr der Betroffene mit einem Lastkraftwagen in einen Kreisverkehr in G. ein. Betroffener heißt im Bußgeldverfahren die Person, gegen die sich der Vorwurf richtet. Das zulässige Gesamtgewicht des Lkw betrug 40 Tonnen. Der Betroffene kam aus Richtung X. und verließ den Kreisverkehr an der S.-straße in Fahrtrichtung M. Seine Geschwindigkeit lag dabei nach den Feststellungen des Amtsgerichts bei ca. 15 bis 21 km/h.

An dieser Ausfahrt befindet sich ein Fußgängerüberweg. Parallel zur Fahrbahn verläuft ein Fuß- und Radweg. Weitere Einzelheiten, etwa ob in diesem Moment tatsächlich Radfahrer oder Fußgänger unterwegs waren, gibt der veröffentlichte Beschluss nicht wieder.

Das Amtsgericht verhängte wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 6 StVO eine Geldbuße von 90 €. Der Betroffene beantragte daraufhin, die Rechtsbeschwerde zuzulassen; darüber entschied das Oberlandesgericht Köln. Die Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel gegen das amtsgerichtliche Urteil, das in seinem Fall erst einer Zulassung bedurfte. Er erhob die Sachrüge, beanstandete also unter näherer Darlegung die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verteidigung vertrat einen engeren Begriff des Abbiegens, der auf einen Fahrtrichtungswechsel von einer Straße in eine andere abstellt. Außerdem vermisste sie Feststellungen des Amtsgerichts zu einer „konkreten Gefahrprognose“.

Die Rechtsfrage

Der Senat hatte zwei Ebenen zu unterscheiden. Prozessual ging es darum, ob überhaupt ein gesetzlicher Grund vorlag, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Weil die Geldbuße nicht mehr als 100 € betrug, blieben nach § 80 Abs. 2 OWiG nur zwei Zulassungsgründe: die Notwendigkeit, das sachliche Recht fortzubilden, und die Versagung rechtlichen Gehörs.

Inhaltlich hing die Zulassung an drei Fragen. Ist das Verlassen eines Kreisverkehrs ein Abbiegen im Sinne von § 9 Abs. 1 StVO? Setzt die Pflicht zur Schrittgeschwindigkeit eine konkrete Gefahrprognose im Einzelfall voraus? Und wo liegt die Obergrenze der Schrittgeschwindigkeit? Zuzulassen gewesen wäre die Rechtsbeschwerde nur, wenn eine dieser Fragen noch klärungsbedürftig und zugleich verallgemeinerungsfähig gewesen wäre.

Die Entscheidung und ihre Begründung

Der Prüfungsmaßstab: eine enge Zulassungsschranke

Weil die Geldbuße nicht über 250 € lag, war die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG zulassungsbedürftig. § 80 Abs. 1 OWiG erlaubt die Zulassung nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Nr. 1) oder wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (Nr. 2). Der Senat betont den Zweck der Vorschrift: „Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall.“ Bei Geldbußen bis 100 € ist die Hürde noch höher. Hier gilt, dass im Bereich der Nr. 1 „nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt“.

Rechtliches Gehör: nicht in der gebotenen Form gerügt

Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen, also einer Beanstandung des gerichtlichen Verfahrens, die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügt. Eine solche Rüge lag nicht vor. Die Darlegung obliegt dem Betroffenen; ohne sie prüft der Senat diesen Zulassungsgrund nicht weiter.

Das Verlassen des Kreisverkehrs ist Abbiegen

„In Rechtsprechung und Literatur ist geklärt“, so der Senat, dass auch derjenige im Sinne von § 9 Abs. 1 StVO abbiegt, der einen Kreisverkehr verlässt. Er stützt sich dafür unter anderem auf zwei Entscheidungen des Kammergerichts (12 U 255/07 und 12 U 141/07) und auf die Kommentarliteratur. Abbiegen bedeutet danach, „die Fahrbahn seitlich verlassen (außer auf einen Park- oder Seitenstreifen) oder im Bogen die Gegenrichtung oder die andere Straßenseite ansteuern“. Der Begriff ist weit gefasst: „sie erfasst alle Richtungsänderungen im fahrenden Längsverkehr, also jede Fahrtrichtungsänderung, die aus dem gleichgerichteten Verkehr herausführt“.

Die Auffassung der Verteidigung, die nur den Wechsel von einer Straße in eine andere genügen lassen wollte, „ist demzufolge zu eng“. Auch der Schutzzweck spricht nach dem Senat nicht für eine Sonderbehandlung: „Auch ist hinsichtlich der Gefährdungslage von Radfahrern und Fußgängern kein Unterschied zwischen Kreuzungen und Kreisverkehren erkennbar.“

Keine konkrete Gefahrprognose erforderlich

Die Forderung nach einer konkreten Gefahrprognose ist nach dem Senat „dem Verordnungswortlaut nicht zu entnehmen“. Schrittgeschwindigkeit ist vielmehr einzuhalten, wenn „mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens die Fahrbahn überquerenden Fußgängerverkehr zu rechnen ist“. Es kommt also darauf an, ob mit solchem Verkehr zu rechnen ist, nicht darauf, ob eine Gefährdung im Einzelfall vorhergesagt wurde.

Wann mit solchem Verkehr zu rechnen ist, „entzieht sich naturgemäß der Verallgemeinerung“. Gerade deshalb taugt diese Frage nicht als Gegenstand der Rechtsfortbildung, die klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche und verallgemeinerungsfähige Fragen voraussetzt. Der Senat verweist ergänzend auf eine Stimme in der Kommentarliteratur, nach der dies „eher die Regel als die Ausnahme darstelle“.

Obergrenze der Schrittgeschwindigkeit: 7 km/h

Zur Höhe der Schrittgeschwindigkeit verweist der Senat auf seine frühere Entscheidung vom 18. April 2013 (III-1 RBs 113/13). Danach ist die Obergrenze „bei 7 km/h anzusiedeln“. Auch insoweit bestand kein Klärungsbedarf.

Ergebnis

Das Amtsgericht hatte einen Verstoß gegen § 9 Abs. 6 StVO angenommen. Das Oberlandesgericht sah keinen Grund, diese Bewertung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren zu überprüfen: „Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf.“ Die Kostenentscheidung stützt der Senat auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

Was die Entscheidung für die Praxis bedeutet

Die Ausfahrt aus einem Kreisverkehr ist rechtlich ein Abbiegen. Für Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse folgt daraus innerorts die Pflicht zur Schrittgeschwindigkeit nach § 9 Abs. 6 StVO, sofern mit den dort genannten Radfahrern oder Fußgängern zu rechnen ist. Das Argument, man wechsle dort nicht von einer Straße in eine andere und biege deshalb nicht ab, hat das Oberlandesgericht Köln ausdrücklich verworfen.

Auch der Einwand, das Gericht habe keine konkrete Gefährdung festgestellt, trägt nach dieser Entscheidung nicht. Maßgeblich ist, ob mit geradeaus fahrenden Radfahrern oder querenden Fußgängern zu rechnen ist. Ob das zutrifft, bewertet der Tatrichter, also das Gericht, das den Sachverhalt feststellt, anhand der Umstände vor Ort. Im entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht einen Fußgängerüberweg an der Ausfahrt und einen parallel verlaufenden Fuß- und Radweg festgestellt.

Prozessual zeigt der Beschluss, wie eng der Weg zum Oberlandesgericht bei kleinen Geldbußen ist. Bei Geldbußen bis 250 € reicht es für die Zulassung nicht, dass das Urteil im Einzelfall fehlerhaft sein könnte; bis 100 € kommen nur noch die Fortbildung des sachlichen Rechts und die Versagung rechtlichen Gehörs in Betracht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zudem in der strengen Form einer Verfahrensrüge vorzubringen.

Reichweite und Grenzen

  • Zulassungsentscheidung, keine volle Überprüfung: Der Senat hat nur geprüft, ob ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorlag. Ob das amtsgerichtliche Urteil im Einzelfall in jeder Hinsicht richtig ist, war nach dem Zweck des § 80 OWiG nicht Gegenstand der Prüfung.
  • Die Bedingung im Wortlaut: Der Leitsatz ist knapp gefasst. Die Gründe stellen für die Pflicht zur Schrittgeschwindigkeit darauf ab, ob mit Radverkehr oder querendem Fußgängerverkehr „zu rechnen ist“. Diese Voraussetzung gehört zum Verständnis der Entscheidung dazu.
  • Einzelfallfrage offengelassen: Welche Umstände genau genügen, damit mit solchem Verkehr zu rechnen ist, hat der Senat bewusst nicht allgemein beantwortet. Er hält die Frage für nicht verallgemeinerungsfähig. Ob etwa ein Fußgängerüberweg allein oder ein parallel verlaufender Radweg allein ausreicht, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen.
  • 7 km/h aus früherer Rechtsprechung: Die Obergrenze übernimmt der Senat aus seiner Entscheidung von 2013, ohne sie hier neu zu begründen. Wie die gefahrene Geschwindigkeit im konkreten Fall ermittelt wurde, behandelt der Beschluss nicht.
  • Rechtliches Gehör nicht geprüft: Mangels ordnungsgemäßer Verfahrensrüge hat sich der Senat mit einer möglichen Gehörsverletzung inhaltlich nicht befasst.
  • Gericht und Bezugspunkte: Es handelt sich um einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln. Er stützt sich auf zwei Entscheidungen eines Zivilsenats des Kammergerichts (des Oberlandesgerichts für Berlin) und auf Kommentarliteratur. Wie andere Oberlandesgerichte die Frage in Bußgeldsachen sehen, ist dem Beschluss nicht zu entnehmen.

Quelle

Die Besprechung beruht auf dem amtlich veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 2026, Aktenzeichen 1 ORbs 214/26.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Fachlich verantwortet von

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Besprechung veröffentlicht am Stand:

Konstantinos Maderas hat an der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum studiert und sein Referendariat am Landgericht Wuppertal absolviert. Bereits zu Beginn seiner Laufbahn hat er den Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht abgeschlossen. Als Inhaber der Kanzlei Winfort informiert er auf winfort.de Betroffene über ihre Rechte im Verkehrsrecht und Verbraucherrecht.

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