Die Entscheidung auf einen Blick
Entscheidet das Amtsgericht im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG, kann es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn es den bereits im Einspruch erhobenen Einwand des Betroffenen, die Tat nicht begangen zu haben, weder wiedergibt noch erkennbar inhaltlich würdigt. Das Oberlandesgericht Hamm hob deshalb einen Bußgeldbeschluss des Amtsgerichts Essen auf und verwies die Sache zurück. Ob der Betroffene gefahren ist, hat der Senat nicht entschieden.
Der Fall
Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldbescheid ergangen. Mit seinem Einspruch vom 06.03.2026 trug er ausdrücklich vor, er sei nicht Fahrer des fraglichen Fahrzeugs gewesen und habe den ihm vorgeworfenen Verstoß nicht begangen.
Das Amtsgericht Essen entschied am 24.04.2026 im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG, also durch Beschluss ohne Hauptverhandlung. Es verhängte eine Geldbuße von 190,00 Euro wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Kommunikations-, Organisations- oder Informationsgeräts als Kraftfahrzeugführer in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Mit dem Einwand, nicht gefahren zu sein, befasste sich der Beschluss nicht; eine Beweiswürdigung dazu, wie der Betroffene als Fahrer identifiziert wurde, enthielt er nicht.
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein – das Rechtsmittel, über das hier das Oberlandesgericht Hamm entschied – und stützte sie vor allem auf die Verletzung rechtlichen Gehörs. Vorsorglich beantragte er zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – mit ihr kann eine unverschuldet versäumte Frist nachgeholt werden – für den Fall, dass er die Frist versäumt haben sollte, einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu widersprechen. Diesen Antrag verwarf das Amtsgericht Essen mit Beschluss vom 29.05.2026 als unzulässig, nachdem der Verteidiger mit Schriftsatz vom 20.05.2026 ergänzend vorgetragen hatte.
Die Generalstaatsanwaltschaft, die im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht beteiligte Anklagebehörde, beantragte, auch die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Rechtsfrage
Zu klären war zweierlei. Erstens: War die Rechtsbeschwerde überhaupt zulässig? Die Generalstaatsanwaltschaft hielt sie für unzulässig. Zweitens: Verletzt ein im schriftlichen Verfahren ergangener Bußgeldbeschluss den Anspruch auf rechtliches Gehör – das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Recht, sich zum Sachverhalt zu äußern und damit vom Gericht berücksichtigt zu werden –, wenn er das im Einspruch erklärte Bestreiten der Fahrereigenschaft übergeht?
Die Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde hatte nach den Worten des Senats „zumindest vorläufig Erfolg“. Das Oberlandesgericht hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Essen zurück.
Zulässigkeit: nur über die Gehörsrüge
Der Senat gab der Generalstaatsanwaltschaft zunächst darin recht, dass sich die Zulässigkeit hier „allein aus § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG ergeben kann“. Das Vorbringen verhalte sich weder konkret zu den Voraussetzungen einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, noch könne die Rechtsbeschwerde zulässig schon allein darauf gestützt werden, „dass die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen in Zweifel gezogen wird“. Bloße Zweifel an der Täterschaft trugen das Rechtsmittel also nicht.
Zulässig war die Rechtsbeschwerde dennoch, weil der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs in der Form gerügt hatte, die § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG verlangt: Wer einen Verfahrensfehler rügt, hat die Tatsachen anzugeben, aus denen er sich ergibt. Der Betroffene hatte dargelegt, was er mit dem Einspruch vorgetragen hatte, und dass der Beschluss sich damit nicht auseinandersetzt und keine Beweiswürdigung zu seiner Identifizierung enthält. Diese Angaben genügten dem Senat, um allein anhand der Begründung zu prüfen, ob der behauptete Gehörsverstoß vorliegt.
Der Maßstab für die Gehörsverletzung
Das Gebot des rechtlichen Gehörs gilt nach dem Senat auch im Beschlussverfahren. Ihm entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen eines Beteiligten „nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen, also nachvollziehbar zum Gegenstand der Entscheidung zu machen“. Eine Verletzung liegt vor, „wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat“.
Für das schriftliche Verfahren formulierte der Senat eine Schlussregel, gestützt unter anderem auf Entscheidungen des OLG Jena und des BayObLG:
„Geht das Gericht im schriftlichen Verfahren auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.“
Schweigen die Entscheidungsgründe zu solchem Vortrag, lässt das also darauf schließen, dass das Gericht ihn nicht berücksichtigt hat. Dieser Schluss entfällt, wenn der Vortrag aus Sicht des Gerichts rechtlich unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war, also ohne greifbaren Tatsachenkern.
Anwendung auf den Fall
Der Beschluss des Amtsgerichts gab „die bereits mit dem Einspruch erfolgten, offensichtlich erheblichen Angaben des Betroffenen zum Tatvorwurf“ nicht wieder. Er ließ auch keine inhaltliche Auseinandersetzung damit erkennen – etwa unter Bezugnahme auf die Lichtbilder in der Akte, die der Senat als womöglich aussagekräftig bezeichnete.
Für die Begründetheit genügte, dass der Beschluss „zumindest nicht ausschließbar auf der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs“ beruhte. Der Senat verlangte also keinen Nachweis, dass das Amtsgericht ohne den Fehler anders entschieden hätte; es reichte, dass sich dies nicht ausschließen ließ.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung betrifft Bußgeldsachen, in denen das Amtsgericht ohne Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren entscheidet. Wer schon im Einspruch konkret bestreitet, gefahren zu sein, hat Anspruch darauf, dass dieser Einwand in der Entscheidung erkennbar behandelt wird. Fehlt jede Auseinandersetzung damit, kann die Rechtsbeschwerde über § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG eröffnet sein, auch wenn die Höhe der Geldbuße allein die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet.
Zugleich zeigt der Beschluss, wo die Grenze verläuft: Allein Zweifel an der Fahrereigenschaft zu äußern, macht die Rechtsbeschwerde nicht zulässig. Entscheidend ist eine Gehörsrüge, die die tragenden Tatsachen vollständig angibt.
Reichweite und Grenzen
- Keine Entscheidung zur Täterschaft: Der Senat hat nicht festgestellt, dass der Betroffene nicht gefahren ist. Darüber entscheidet das Amtsgericht Essen erneut; der Erfolg war ausdrücklich „zumindest vorläufig“.
- Möglichkeit, kein Automatismus: Nach dem Leitsatz „kann“ eine Gehörsverletzung „insbesondere“ in dieser Konstellation vorliegen. Maßgeblich bleiben die besonderen Umstände des Einzelfalls.
- Ausnahmen vom Schluss auf Nichtberücksichtigung: Der Schluss greift nicht, wenn der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Hier stufte der Senat die Angaben als offensichtlich erheblich ein.
- Zulässigkeit nur über die Gehörsrüge: Das Vorbringen zu den Voraussetzungen des schriftlichen Verfahrens hielt der Senat für nicht konkret genug; die bloße Infragestellung der Fahrereigenschaft trug die Zulässigkeit nicht.
- Offen gebliebene Punkte: Die Gründe äußern sich nicht dazu, ob das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht als unzulässig verworfen hat, ob eine Widerspruchsfrist versäumt war und was die Lichtbilder in der Akte tatsächlich zeigen.
- Einzelentscheidung: Es handelt sich um einen Beschluss eines Senats des Oberlandesgerichts Hamm. Andere Oberlandesgerichte sind daran nicht gebunden.
Quelle
Die Darstellung beruht auf dem amtlich veröffentlichten Text der Entscheidung: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.08.2026, Aktenzeichen 2 ORbs 15/26. Angewandte Normen laut Datensatz: § 72 OWiG, § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG, § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.