Unfall-AssistentWer ist schuld, wer zahlt, was tun?
Autotür geöffnet
Kostenlose Erstprüfung
Der Assistent kennt Ihren Einzelfall nicht. Ein Anwalt prüft Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Kosten fallen erst an, wenn Sie uns beauftragen; ist der Unfallgegner schuld, trägt in der Regel dessen Versicherung die Anwaltskosten.
Per WhatsApp teilenDas Wichtigste in Kürze
- Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; der Bundesgerichtshof (BGH) spricht von einer gesteigerten Sorgfaltspflicht.
- Stößt ein vorbeifahrendes Fahrzeug gegen eine geöffnete Tür, gehen die Gerichte deshalb in der Regel von einem Fehler des Ein- oder Aussteigenden aus.
- Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf trägt seine Seite dann regelmäßig den größeren Teil der Haftung; bei einem groben Verstoß kann sie nach dem BGH auch allein haften.
- Eine Mithaftung des Vorbeifahrenden kommt vor allem in Betracht, wenn er keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten hat, etwa an einer erkennbar offenen Tür.
Unverbindliche Orientierungshilfe ohne Gewähr. Der Unfall-Assistent gibt allgemein wieder, wie Gerichte solche Fälle in der Regel bewerten und welche Ansprüche in Betracht kommen. Er ist keine Rechtsberatung und prüft Ihren Einzelfall nicht.
Wer ist schuld?
Frage 1 von 3
Wer hat die Tür geöffnet?
Ausführlich nachlesen
Regelfall
Maßgeblich ist § 14 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Pflicht gilt nach dem BGH für den gesamten Ein- oder Aussteigevorgang: Das Einsteigen endet erst mit dem Schließen der Tür, das Aussteigen erst mit dem Schließen der Tür und dem Verlassen der Fahrbahn. Erfasst ist auch, wer sich bei geöffneter Tür in das Fahrzeug beugt, um etwas ein- oder auszuladen oder einem Kind zu helfen, etwa beim Anschnallen.
Nach dem BGH darf erst aussteigen, wer sicher sein kann, dass er sich und andere nicht gefährdet; dabei ist grundsätzlich auch auf Fahrzeuge aus der Gegenrichtung zu achten. Was das im Einzelnen verlangt, haben die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln in Einzelfällen beschrieben: Wer aussteigen will, muss den Verkehr genau beobachten, nach hinten durch die Rückspiegel und, wenn nötig, durch die Fenster. Reicht dieser Blick nach hinten nicht aus, darf die Tür zunächst nur langsam einen Spalt breit geöffnet werden und erst dann weiter, wenn mit Gewissheit niemand kommt. Herrscht Verkehr auf der Fahrbahnseite des Fahrzeugs, darf die Tür nicht länger als unbedingt nötig offen bleiben; während des gesamten Vorgangs ist weiter auf herannahenden Verkehr zu achten. Das Öffnen der Türen zur Fahrbahnseite ist nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht verboten, verlangt aber äußerste Sorgfalt.
Gerichte arbeiten hier mit dem sogenannten Anscheinsbeweis: Bei bestimmten typischen Unfallabläufen schließen sie nach der Lebenserfahrung auf das Verschulden eines Beteiligten, ohne dass der genaue Hergang geklärt werden muss. Wer diesen Anschein entkräften will, muss Tatsachen beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufs ergibt. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spricht nach dem BGH dieser Anschein für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden.
Der Vorbeifahrende darf nach dem BGH nicht generell darauf vertrauen, dass andere ihre Pflichten beim Aussteigen beachten. Ist für ihn nicht sicher erkennbar, dass sich in und um ein haltendes Fahrzeug keine Personen aufhalten, muss er so viel Abstand halten, dass eine Tür ein wenig geöffnet werden kann. Er darf aber darauf vertrauen, dass eine Tür nicht plötzlich weit geöffnet wird.
Für die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug im Betrieb ausgeht (Betriebsgefahr), haftet der Halter auch ohne eigenes Verschulden; der Fahrer haftet dagegen nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Wiegt das Verschulden der Gegenseite schwer, kann die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs ganz zurücktreten; dann haftet die Gegenseite allein. Diese Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann auch ein parkendes Auto betreffen: Nach dem BGH dauert der Betrieb fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht. Für Schäden durch eine geöffnete Tür kommt deshalb grundsätzlich die Kfz-Haftpflichtversicherung dieses Fahrzeugs in Betracht; gegen sie kann der Geschädigte seinen Anspruch auch direkt richten (§ 115 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Stoßen zwei Kraftfahrzeuge zusammen, haftet ein Halter dem anderen nicht, wenn der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war, also er und sein Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben (§ 17 Abs. 3 StVG). Das ist aber nicht der einzige Weg zur vollen Haftung der Gegenseite: Auch ohne ein solches Ereignis kann die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs bei der Abwägung ganz zurücktreten, wenn die Gegenseite schwer schuldhaft gehandelt hat.
Haben beide Seiten zum Unfall beigetragen, wägt das Gericht ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Seite verursacht worden ist. Berücksichtigt werden dabei nur Umstände, die feststehen und sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Wer der Gegenseite einen Fehler vorwirft, muss ihn beweisen, wenn er nicht unstreitig ist.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Einzelfall ausgeführt, dass beim Anstoß eines vorbeifahrenden Fahrzeugs an eine sich öffnende Tür regelmäßig die Seite des Ein- oder Aussteigenden den größeren Teil der Haftung trägt. Auch das Oberlandesgericht Köln hielt in einem Einzelfall eine deutlich überwiegende Haftung der Seite des Aussteigenden für richtig, weil der Verstoß des Vorbeifahrenden deutlich geringer wog. In einem anderen Einzelfall hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeführt, dass der Vorbeifahrende bei einem Verstoß des Ein- oder Aussteigenden in der Regel nur dann mithaftet, wenn er nicht den erforderlichen Seitenabstand gewahrt hat; ist ihm kein Fehler nachzuweisen, kann die einfache Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ganz zurücktreten. Bei einem groben Verstoß des Ein- oder Aussteigenden kann die Betriebsgefahr des vorbeifahrenden Fahrzeugs nach dem BGH ganz zurücktreten; dann haftet die Seite des Ein- oder Aussteigenden allein.
Ausnahmen und Sonderfälle
- Radfahrer oder Fußgänger: Stößt ein Radfahrer gegen eine geöffnete Autotür oder wird ein Fußgänger von ihr getroffen, kann er seinen Schaden grundsätzlich vom Halter des Autos und von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung verlangen. Ein Radfahrer oder Fußgänger hat keine eigene Betriebsgefahr, die gegen ihn abgewogen wird; angerechnet werden kann ihm nur ein eigenes Mitverschulden (§ 9 StVG, § 254 BGB). Die Abwägung zwischen zwei Fahrzeughaltern nach § 17 StVG gilt hier nicht. Ein Mitverschulden muss die Gegenseite beweisen, wenn es nicht unstreitig ist.
- Tür erkennbar offen oder Person in der Tür: Beugt sich jemand erkennbar bei geöffneter Tür in das Fahrzeug, muss der Vorbeifahrende nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf damit rechnen, dass sich die Tür weiter öffnet. Er muss dann grundsätzlich so viel Abstand halten, dass es auch bei einem weiteren Öffnen nicht zur Kollision kommt, oder vor der Tür anhalten. In einem vom BGH entschiedenen Fall war ein Lkw mit Anhänger mit etwa 0,95 m Abstand an einer erkennbar zum Teil geöffneten Tür vorbeigefahren, in der eine Person stand. Der BGH hat gebilligt, dass das Berufungsgericht dem Lkw-Fahrer wegen des zu geringen Seitenabstands eine erhebliche Mitverantwortung gab und den Schaden hälftig teilte; das ist eine Einzelfallentscheidung. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Einzelfall den Schaden hälftig geteilt, das aber ausdrücklich als Sonderfall bezeichnet, weil die Tür schon vorher offen war und eine Person in ihr stand. Außerhalb solcher Sonderfälle trägt nach diesem Gericht regelmäßig die Seite des Ein- oder Aussteigenden den größeren Teil der Haftung.
- Wie viel Seitenabstand? Einen festen Wert gibt es nicht; nach den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Köln kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Einzelfall als regelmäßig verlangten Mindestabstand 1 m genannt; an ersichtlich leeren Fahrzeugen darf danach auch mit weniger Abstand vorbeigefahren werden. Im entschiedenen Fall waren etwa 0,8 m zu wenig, weil das Auto nicht ersichtlich leer war: Eine Person stand in der geöffneten Tür und schnallte ein Kind an. Das Oberlandesgericht Köln hielt in einem Einzelfall einen Mindestabstand von 1 m an besetzten Fahrzeugen in dieser Allgemeinheit für unzutreffend und verlangte auf einer nur 3,35 m breiten Fahrbahn, die in beide Richtungen befahren werden durfte, kein weiträumiges Vorbeifahren. Die Gerichte beurteilen das unterschiedlich.
- Offene Frage beim BGH: Ob der Anschein auch dann gilt, wenn feststeht, dass sich der Aussteigende vor und während des Aussteigens vergewissert hat, dass kein Verkehr von hinten kommt, und der Unfall allein auf einem zu geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden beruht, hat der BGH offengelassen; es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Oberlandesgerichte beurteilen das unterschiedlich.
- Grober Verstoß des Aussteigenden: Verlässt jemand sein Fahrzeug, ohne sich mit einem kurzen Blick zu vergewissern, dass er die Straße gefahrlos betreten kann, kann die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig zurücktreten. Das hat der BGH in einem Fall gebilligt, in dem ein Lkw-Fahrer auf einer übersichtlichen Landstraße ausstieg und vom Gegenverkehr erfasst wurde; er erhielt keinen Schadensersatz.
- Polizei und Verwarnung: Die Einstufung im Polizeibericht oder ein vor Ort gezahltes Verwarnungsgeld entscheidet den Haftungsstreit nicht ohne Weiteres. In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall kam es für die zivilrechtliche Bewertung darauf nicht an; die Zahlung des Verwarnungsgeldes wurde wegen der Schocksituation nicht als Schuldeingeständnis gewertet.
- Andere Person öffnet die Tür: Auch wenn nicht der Fahrer, sondern eine andere Person die Tür geöffnet hat, kann der Halter haften: In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall musste sich der Halter das Verhalten der Person zurechnen lassen, die bei geöffneter Tür ein Kind anschnallte.
Was Ihre Position stärkt
- Zeugen dazu, wann und wie weit die Tür geöffnet wurde und ob jemand erkennbar in der Tür stand oder sich hineinbeugte.
- Fotos von den Schäden an beiden Fahrzeugen, an der Tür und von der Endstellung. In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall konnte ein Sachverständiger aus dem Schadensbild beider Fahrzeuge den Öffnungswinkel der Tür und den Seitenabstand rekonstruieren.
- Fotos oder Messungen der Fahrbahnbreite und Angaben zum Gegenverkehr, denn davon hängt ab, wie viel Seitenabstand möglich und geboten war.
- Angaben zu den Lichtverhältnissen: In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war die geöffnete Tür auch in der Dunkelheit rechtzeitig als Hindernis wahrnehmbar.
- Die polizeiliche Unfallaufnahme, die den Haftungsstreit allerdings nicht ohne Weiteres entscheidet.
Für Verursacher
Wer einen solchen Unfall verursacht hat, kann zusätzlich ein Verwarnungs- oder Bußgeld erhalten.
Weiterlesen
Quellen (22)
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 03.12.2024 – VI ZR 18/24
- BGH, Urteil vom 07.02.2023 – VI ZR 87/22
- BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22
- BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 1029/20
- BGH, Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 179/15
- BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15
- BGH, Beschluss vom 13.01.2015 – VI ZR 204/14
- BGH, Urteil vom 01.10.2013 – VI ZR 409/12
- BGH, Urteil vom 06.10.2009 – VI ZR 316/08
- BGH, Urteil vom 13.03.2007 – VI ZR 216/05
- BGH, Urteil vom 13.02.2007 – VI ZR 58/06
- OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 10.07.2014 – 19 U 57/14
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2014 – I-1 U 101/13
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2012 – I-1 U 149/11
Die zitierten Vorschriften werden automatisch mit der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de abgeglichen. Stand der geprüften Fassung: 07.10.2026.