Unfall-AssistentWer ist schuld, wer zahlt, was tun?
Linksabbieger und Gegenverkehr
Kostenlose Erstprüfung
Der Assistent kennt Ihren Einzelfall nicht. Ein Anwalt prüft Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Kosten fallen erst an, wenn Sie uns beauftragen; ist der Unfallgegner schuld, trägt in der Regel dessen Versicherung die Anwaltskosten.
Per WhatsApp teilenDas Wichtigste in Kürze
- Wer links abbiegt, muss den Gegenverkehr durchfahren lassen.
- Kommt es beim Abbiegen zum Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, gehen die Gerichte in der Regel davon aus, dass der Linksabbieger den Vorrang missachtet hat.
- Er haftet dann in der Regel allein oder zumindest zum größten Teil.
- Sind Sie geradeaus gefahren, können Sie Ihren Anspruch grundsätzlich direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Linksabbiegers richten.
- Der Gegenverkehr kann mithaften, wenn feststeht, dass er selbst einen Fehler gemacht hat, der sich auf den Unfall ausgewirkt hat.
- Ein solcher Fehler kann zum Beispiel sein, dass er bei frühem Rot in die Kreuzung fuhr oder bei Gelb, obwohl er mit normaler Bremsung noch hätte anhalten können, oder dass er zu schnell fuhr und der Unfall bei erlaubter Geschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre.
- Seinen Vorrang verliert er dadurch grundsätzlich nicht.
Unverbindliche Orientierungshilfe ohne Gewähr. Der Unfall-Assistent gibt allgemein wieder, wie Gerichte solche Fälle in der Regel bewerten und welche Ansprüche in Betracht kommen. Er ist keine Rechtsberatung und prüft Ihren Einzelfall nicht.
Wer ist schuld?
Frage 1 von 3
Wer ist wie abgebogen?
Ausführlich nachlesen
Regelfall
- Wartepflicht: Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 StVO). Wer nach links abbiegen will, muss auch entgegenkommende Rechtsabbieger durchfahren lassen; einander entgegenkommende Linksabbieger biegen grundsätzlich voreinander ab (§ 9 Abs. 4 StVO).
- Gewicht des Verstoßes: Die Missachtung dieser Wartepflicht ist nach ständiger Rechtsprechung ein besonders schwerwiegender Verkehrsverstoß; der Linksabbieger haftet regelmäßig in vollem Umfang allein oder zumindest zum größten Teil.
- Gerichte arbeiten hier mit dem sogenannten Anscheinsbeweis: Bei bestimmten typischen Unfallabläufen schließen sie nach der Lebenserfahrung auf das Verschulden eines Beteiligten, ohne dass der genaue Hergang geklärt werden muss. Wer diesen Anschein entkräften will, muss Tatsachen beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufs ergibt. Stößt ein Linksabbieger beim Abbiegen mit einem entgegenkommenden Geradeausfahrer zusammen, spricht dieser Anschein nach dem BGH in der Regel dafür, dass der Abbiegende den Vorrang missachtet hat. Kann der Linksabbieger den Anschein mangels Beweismitteln nicht entkräften, trägt er den Schaden in der Regel ganz oder zum größten Teil.
- Vertrauensgrundsatz: Der Geradeausfahrende darf darauf vertrauen, dass der Linksabbieger seinen Vorrang beachtet, solange nichts auf eine bevorstehende Vorfahrtsverletzung hindeutet.
- Sichtbehinderung: Kann der Linksabbieger die Gegenfahrbahn nicht oder nicht ausreichend einsehen, muss er sich vorsichtig in sie hineintasten.
- Betriebsgefahr und Abwägung: Für die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug im Betrieb ausgeht (Betriebsgefahr), haftet der Halter auch ohne eigenes Verschulden; der Fahrer haftet dagegen nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Wiegt das Verschulden der Gegenseite schwer, kann die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs ganz zurücktreten; dann haftet die Gegenseite allein. Haben beide Seiten zum Unfall beigetragen, wägt das Gericht ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Seite verursacht worden ist. Berücksichtigt werden dabei nur Umstände, die feststehen und sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Beim Linksabbiegen ist die Betriebsgefahr nach dem BGH erhöht, bei erschwerter Sicht auf den Gegenverkehr noch weiter. Nach dem Oberlandesgericht Hamm tritt die einfache Betriebsgefahr des Geradeausfahrenden hinter das Verschulden eines verkehrswidrig abbiegenden Linksabbiegers in der Regel ganz zurück.
- Wer zahlt: Den Anspruch können Sie unmittelbar gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners richten (§ 115 Abs. 1 VVG). Haftet der Gegner nur zu einem Teil, ersetzt er auch die Gutachterkosten nur entsprechend dieser Quote.
Ausnahmen und Sonderfälle
- Gegenverkehr bei Gelb oder frühem Rot: Der Linksabbieger muss den Gegenverkehr grundsätzlich auch dann durchfahren lassen, wenn dieser bei Gelb oder frühem Rot einfährt. Gelb bedeutet aber: vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten. Anhalten muss danach, wer das noch mit einer normalen Bremsung kann. Fährt der Gegenverkehr bei frühem Rot ein oder bei Gelb, obwohl er noch anhalten konnte, ist nach dem BGH regelmäßig eine Mithaftung beider Beteiligten anzunehmen. Dass der Geradeausfahrende den gleichen oder einen größeren Teil des Schadens trägt als der Linksabbieger, ist nach dem BGH nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Einzelfällen gerechtfertigt. Nach der Wiedergabe durch den BGH haben das Oberlandesgericht Düsseldorf, das Kammergericht und das Oberlandesgericht Hamm den Schaden in Einzelfällen hälftig geteilt, wenn der Entgegenkommende bei spätem Gelb oder beginnendem Rot an Fahrzeugen vorbei in die Kreuzung fuhr, die auf einer Nebenspur schon hielten. Im Fall des BGH war der Entgegenkommende bei schon mehrere Sekunden langem Gelb eingefahren, obwohl er noch hätte anhalten können; eine hälftige Teilung ließ der BGH dort nicht gelten.
- Überhöhte Geschwindigkeit des Gegenverkehrs: Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung hebt den Vorrang des Geradeausfahrenden nicht auf. Sie kann aber zu seiner Mithaftung führen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt hat. Das ist nach dem BGH der Fall, wenn er den Unfall bei erlaubter Geschwindigkeit hätte vermeiden können. Gemeint ist die erlaubte Geschwindigkeit in dem Moment, in dem sich für ihn eine Gefahr konkret abzeichnete. Gibt der zu schnelle Fahrer dem Abbiegenden durch sein Tempo Anlass, die Lage falsch einzuschätzen, kann dieser Moment schon vor dem eigentlichen Abbiegefehler liegen. Wer selbst gegen eine Verkehrsregel verstößt, die auch den anderen schützt, etwa gegen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf der Landstraße, kann sich nach dem BGH in der Regel nicht darauf verlassen, dass dieser sich richtig verhält. So hat der BGH in einem Einzelfall gebilligt, dass ein Motorradfahrer einen geringeren Teil seines Schadens selbst trug. Er war nach den Feststellungen eines Sachverständigen 120 bis 150 km/h statt der erlaubten 100 km/h gefahren, kam aus einer ansteigenden Kurve, war für den Abbiegenden nur als schmale Silhouette schwer zu erkennen und wusste, dass es an dieser Stelle schon viele Unfälle durch falsches Linksabbiegen gegeben hatte.
- Fehlende Erkennbarkeit: Die objektive Verletzung der Wartepflicht begründet nicht zwangsläufig ein Verschulden; der Vorrang des Geradeausfahrers muss für den Linksabbieger in zumutbaren Grenzen erkennbar und seine Verletzung vermeidbar gewesen sein. Der Halter des abbiegenden Fahrzeugs haftet aber auch ohne Verschulden für die Betriebsgefahr, die beim Linksabbiegen erhöht ist. Der BGH hat in einem Einzelfall gebilligt, dass der Halter des abbiegenden Fahrzeugs schon ohne nachgewiesenes Verschulden seines Fahrers für einen Teil des Schadens einstehen musste.
- Unbeleuchtetes Fahrzeug bei Dämmerung: Der Linksabbieger darf bei Sichthindernissen nicht darauf vertrauen, dass ihm nur beleuchtete Fahrzeuge entgegenkommen. Fuhr der Gegenverkehr ohne vorgeschriebenes Licht, spricht der Anschein allerdings dafür, dass das fehlende Licht den Unfall mitverursacht hat. Das kann zu einer erheblichen, unter Umständen sogar überwiegenden Mithaftung des Unbeleuchteten führen.
- Grüner Pfeil an der Ampel: Zeigt ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung das Linksabbiegen an, ist der Gegenverkehr nach der Straßenverkehrsordnung durch Rotlicht angehalten. Die Vorrangregel des § 9 Abs. 3 StVO wird beim Linksabbiegen mit grünem Pfeil nach dem BGH durch die Ampelregelung verdrängt. Von der Pflicht, sorgfältig zu fahren, befreit aber auch der grüne Pfeil nicht. Nicht gemeint ist das Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund rechts neben der roten Ampel; es erlaubt nur, nach dem Anhalten bei Rot nach rechts abzubiegen. Zeigt die Ampel dagegen nur normales Grün, gilt die Wartepflicht gegenüber dem Gegenverkehr weiter.
- Streit über die Ampelfarbe: An einer Ampelkreuzung kann der Anscheinsbeweis ausscheiden, wenn die Beteiligten darüber streiten, wer bei Grün eingefahren ist und wer Rot missachtet hat. Siehe auch: Ampelkreuzung: Aussage gegen Aussage
- Handzeichen oder Lichthupe des Gegenverkehrs: Auf einen Verzicht auf den Vorrang darf man nach der Straßenverkehrsordnung nur vertrauen, wenn man sich mit dem Verzichtenden verständigt hat. Nach dem Oberlandesgericht Hamm muss diese Verständigung unmissverständlich sein; schon die geringsten Zweifel gehen zulasten des Linksabbiegers, und er muss den Verzicht beweisen. Bei Handzeichen, Lächeln oder Nicken ist nach dem Gericht Vorsicht geboten, und selbst aus einem kurzen Anhalten des Entgegenkommenden darf nicht ohne Weiteres auf einen Verzicht geschlossen werden. Die Lichthupe dient nach dem Oberlandesgericht Hamm nur dazu, andere zu warnen (§ 16 Abs. 1 StVO); als Zeichen für einen Verzicht ist sie deshalb nicht eindeutig genug. In einem Einzelfall hat das Gericht ein starkes Abbremsen zusammen mit der Lichthupe nicht als Verzicht gelten lassen. Lässt ein Geradeausfahrer den Linksabbieger vor, gilt das nach dem Oberlandesgericht Hamm nicht gegenüber dem übrigen Gegenverkehr, etwa Fahrzeugen, die neben der wartenden Kolonne vorbeifahren.
- Abbiegen durch eine Lücke: Wer durch eine Lücke in einer stehenden Kolonne nach links abbiegt, muss nach dem Oberlandesgericht Hamm in der Regel damit rechnen, dass andere Fahrzeuge neben der Kolonne vorbeifahren; kann er den Bereich daneben nicht sicher einsehen, darf er sich nur langsam hineintasten. Umgekehrt muss nach demselben Gericht, wer an einer stehenden Kolonne vorbeifährt, vor einer Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken achten und damit rechnen, dass sie genutzt werden. In einem Einzelfall hat das Oberlandesgericht Hamm es deshalb für angemessen gehalten, dass der Linksabbieger den Schaden überwiegend und der Vorbeifahrende ihn zu einem geringeren Teil trägt.
- Abbiegen in ein Grundstück: Hier gilt ein gesteigerter Maßstab; eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen sein (§ 9 Abs. 5 StVO).
- Zusammenstoß mit einem Überholer aus der eigenen Fahrtrichtung: Dafür gelten die Regeln zum Überholen und zur doppelten Rückschau des Abbiegenden. Siehe auch: Überholen (auch Linksabbieger und Kolonne)
Was Ihre Position stärkt
- Wenn Sie geradeaus gefahren sind: Einen eigenen Fehler, etwa zu schnelles Fahren, muss Ihnen grundsätzlich die Gegenseite nachweisen; berücksichtigt wird er nur, wenn er feststeht und sich auf den Unfall ausgewirkt hat. Zeugen, Fotos oder ein Gutachten zu Ihrer Geschwindigkeit, zur Ampelphase und zu Ihrer Beleuchtung helfen Ihnen, einen solchen Vorwurf zu entkräften.
- Wenn Sie abgebogen sind: Unbeteiligte Zeugen zum Abbiegevorgang und zum Verhalten des Gegenverkehrs; ohne Beweismittel lässt sich der Anschein gegen Sie kaum entkräften.
- Wenn Sie abgebogen sind: Ein Sachverständigengutachten zur Geschwindigkeit des Gegenverkehrs, wenn dieser deutlich zu schnell gewesen sein könnte.
- Wenn Sie abgebogen sind: Bei Dämmerung oder Dunkelheit Angaben dazu, ob der Gegenverkehr beleuchtet war.
- Für beide Seiten: Gesicherte Unfallspuren und gutachterliche Feststellungen zu den Fahrzeugschäden, denn aus ihnen lassen sich die näheren Umstände des Anstoßes ableiten.
- Für beide Seiten: Schriftliche Schilderungen von Zeugen gegenüber einer Versicherung können im Prozess als Urkunde verwertet werden, ihr Beweiswert ist aber oft gering; wichtiger ist, Zeugen mit Namen und Anschrift zu benennen.
Für Verursacher
Wer einen solchen Unfall verursacht hat, kann zusätzlich ein Verwarnungs- oder Bußgeld erhalten.
Weiterlesen
- BGH: Linksabbieger haftet regelmäßig allein oder ganz überwiegend; Gegenverkehr bei Gelb
- BGH: Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger und seine Entkräftung
- BGH: Hineintasten bei Sichtbehinderung, erhöhte Betriebsgefahr des Linksabbiegers
- BGH: Mithaftung des deutlich zu schnellen Gegenverkehrs
- Die Lückenrechtsprechung beim Überholen einer Kolonne
- Überholen (auch Linksabbieger und Kolonne)
- Ampelkreuzung: Aussage gegen Aussage
Quellen (20)
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 03.12.2024 – VI ZR 18/24
- BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 1029/20
- BGH, Urteil vom 01.10.2013 – VI ZR 409/12
- BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11
- BGH, Urteil vom 13.02.2007 – VI ZR 58/06
- BGH, Urteil vom 26.04.2005 – VI ZR 228/03
- BGH, Urteil vom 11.01.2005 – VI ZR 352/03
- BGH, Urteil vom 25.03.2003 – VI ZR 161/02
- OLG Hamm, Hinweisschreiben nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 25.07.2022 – 7 U 4/22
- OLG Hamm, Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 28.05.2019 – 7 U 85/18
Die zitierten Vorschriften werden automatisch mit der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de abgeglichen. Stand der geprüften Fassung: 07.10.2026.