Kanzlei Winfort

Unfall-AssistentWer ist schuld, wer zahlt, was tun?

Ampelkreuzung: Aussage gegen Aussage

Kostenlose Erstprüfung

Der Assistent kennt Ihren Einzelfall nicht. Ein Anwalt prüft Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Kosten fallen erst an, wenn Sie uns beauftragen; ist der Unfallgegner schuld, trägt in der Regel dessen Versicherung die Anwaltskosten.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Steht fest, dass ein Fahrer bei Rot in die Kreuzung gefahren ist, wiegt dieser Verstoß nach der Rechtsprechung schwer; die Betriebsgefahr des bei Grün fahrenden Fahrzeugs, also die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug im Betrieb ausgeht, kann dann ganz zurücktreten, sodass der Rotlichtfahrer allein haftet.
  • Behaupten aber beide, sie hätten Grün gehabt, muss grundsätzlich jeder den Rotlichtverstoß des anderen beweisen; ein Schluss aus dem typischen Unfallablauf, der einer Seite das Beweisen erspart, kann dann ausscheiden.
  • Lässt sich die Ampelfrage nicht klären, kommt eine Verteilung des Schadens nach der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge in Betracht; entscheidend sind deshalb unbeteiligte Zeugen, der Signalzeitenplan der Anlage, aus dem sich die Ampelphasen ergeben, und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten.

Unverbindliche Orientierungshilfe ohne Gewähr. Der Unfall-Assistent gibt allgemein wieder, wie Gerichte solche Fälle in der Regel bewerten und welche Ansprüche in Betracht kommen. Er ist keine Rechtsberatung und prüft Ihren Einzelfall nicht.

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Wer ist schuld?

Frage 1 von 3

Konnte jemand beobachten, welche Farbe die Ampel für den Unfallgegner zeigte?

Ausführlich nachlesen

Regelfall

  • Vorrang der Ampel: Lichtzeichen gehen den Vorfahrtsregeln und Vorfahrtszeichen vor (§ 37 Abs. 1 StVO). Grün gibt den Verkehr frei, Gelb ordnet an, vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten, und Rot ordnet an, vor der Kreuzung zu halten (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO). Ist die Ampel ausgeschaltet oder blinkt sie nur gelb, gelten die Verkehrszeichen und, wo keine stehen, ‚rechts vor links‘; gelbes Blinklicht warnt nach dem BGH nur und setzt die Verkehrszeichen nicht außer Kraft.
  • Gelb: Anhalten muss bei bevorstehendem Rot nur, wer das mit einer normalen Betriebsbremsung noch kann; reicht der Bremsweg dafür nicht, darf er zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs durchfahren. Das hilft nach dem BGH aber nicht ohne Weiteres, wenn er nur deshalb nicht mehr anhalten konnte, weil er schneller als erlaubt fuhr.
  • Vertrauensgrundsatz: Wer bei Grün fährt, darf sich nach dem OLG Hamm in der Regel darauf verlassen, gegen den seitlichen Verkehr abgeschirmt zu sein, dass also der Querverkehr sein Rotlicht beachtet.
  • Gewicht eines Rotlichtverstoßes: Das Nichtbeachten des Rotlichts sieht der BGH wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig an (entschieden für die Haftung gegenüber einem Autovermieter). Ein besonders schweres Verschulden kann bei der Abwägung dazu führen, dass die Haftung des anderen ganz zurücktritt.
  • Beweislast: Wer dem anderen einen Rotlichtverstoß vorwirft, muss ihn grundsätzlich beweisen.
  • Anscheinsbeweis: Gerichte arbeiten hier mit dem sogenannten Anscheinsbeweis: Bei bestimmten typischen Unfallabläufen schließen sie nach der Lebenserfahrung auf das Verschulden eines Beteiligten, ohne dass der genaue Hergang geklärt werden muss. Wer diesen Anschein entkräften will, muss Tatsachen beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufs ergibt. An einer Ampelkreuzung kann ein Anscheinsbeweis nach dem BGH ausscheiden, wenn die Beteiligten gerade darüber streiten, wer bei Grün eingefahren ist und wer das Rotlicht missachtet hat.
  • Betriebsgefahr: Für die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug im Betrieb ausgeht (Betriebsgefahr), haftet der Halter auch ohne eigenes Verschulden; der Fahrer haftet dagegen nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Wiegt das Verschulden der Gegenseite schwer, kann die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs ganz zurücktreten; dann haftet die Gegenseite allein.
  • Abwägung: Haben beide Seiten zum Unfall beigetragen, wägt das Gericht ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Seite verursacht worden ist. Berücksichtigt werden dabei nur Umstände, die feststehen und sich auf den Unfall ausgewirkt haben.
  • Wenn sich der Ablauf nicht klären lässt: Die Betriebsgefahr bleibt dann auf beiden Seiten bestehen, auch wenn ein Verschulden nicht bewiesen ist. Das OLG Köln hat in einem Einzelfall, in dem weder ein Rotlichtverstoß noch ein anderes unfallursächliches Verschulden festzustellen war, auf beiden Seiten aber eine erhöhte Betriebsgefahr vorlag (der eine stand möglicherweise noch als Nachzügler in der Kreuzung, der andere war mit ‚fliegendem Start‘ eingefahren), den Schaden hälftig geteilt.
  • Wer zahlt: Ihren Anspruch können Sie unmittelbar gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners richten (§ 115 Abs. 1 VVG). Wird der Schaden geteilt, ersetzt der Gegner auch die Kosten Ihres Sachverständigengutachtens nur entsprechend seinem Haftungsanteil.

Ausnahmen und Sonderfälle

  • Nachzügler: Wer bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist und sie nicht mehr rechtzeitig verlassen konnte, darf sie nach dem OLG Hamm zunächst räumen; der Querverkehr muss trotz Grün auf solche Nachzügler Rücksicht nehmen. Je länger der Wechsel auf Grün zurückliegt, desto mehr darf der Grünfahrer auf eine freie Kreuzung vertrauen.
  • Grenzen des Nachzüglervorrangs: Der Nachzügler darf nicht blindlings darauf vertrauen, vorgelassen zu werden, sondern muss die Kreuzung nach dem OLG Köln vorsichtig und unter Beobachtung des Querverkehrs verlassen. Je länger er sich im Kreuzungsbereich aufgehalten hat, desto eher muss er nach dem OLG Hamm mit dem inzwischen anfahrenden Querverkehr rechnen; er darf erst weiterfahren, wenn er sich vergewissert hat, dass er niemanden gefährdet. Nach einer Standzeit von mindestens 40 Sekunden hat das OLG Hamm ihm den Nachzüglervorrang in einem Einzelfall ganz versagt.
  • Unechter Nachzügler: Wer bei Grün die Haltelinie überfahren hat, aber angehalten hat, bevor er die gedachte Verlängerung der Bordsteinkanten der Querstraße erreicht hat, muss nach dem OLG Hamm nach dem Umschalten dem Querverkehr den Vorrang lassen.
  • Fliegender Start: Ein ‚fliegender Start‘ liegt nach dem OLG Hamm vor, wenn jemand im Augenblick des Umschaltens auf Grün oder unmittelbar danach ohne abzubremsen in die Kreuzung einfährt; wer erst geraume Zeit nach dem Umschalten einfährt, startet nicht ‚fliegend‘. Wer fliegend einfährt, kann sich gegenüber Nachzüglern nach dem OLG Köln nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.
  • Linksabbieger an der Ampel: Der Linksabbieger muss den Gegenverkehr grundsätzlich auch dann durchfahren lassen, wenn dieser bei Gelb oder frühem Rot einfährt. Siehe auch: Linksabbieger und Gegenverkehr.
  • Einsatzfahrzeuge: Ein Einsatzfahrzeug mit Sonderrechten darf bei Rot nach dem OLG Düsseldorf nur langsam und erst nach Vergewisserung einfahren, dass der Querverkehr sein Wegerecht beachtet. Umgekehrt entbindet Grün nicht davon, einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen; wer zu spät reagiert, kann trotz Grün mithaften, wie das OLG Düsseldorf in einem Einzelfall entschieden hat.
  • Grünpfeil-Schild: Hängt rechts neben dem Rotlicht ein Schild mit grünem Pfeil, darf nach dem Anhalten auch bei Rot rechts abgebogen werden, aber nur so, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer, insbesondere des freigegebenen Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs, ausgeschlossen ist.
  • Schwer erkennbare Ampel: Ob ein Rotlichtverstoß als grob fahrlässig gilt, hängt von den Umständen ab; daran kann es fehlen, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen oder verdeckt war (vom BGH für das Verhältnis zum Autovermieter entschieden).

Was Ihre Position stärkt

  • Unbeteiligte Zeugen, die die für den Gegner geltende Ampel sehen konnten. Auch Zeugen, die nur die eigene oder eine parallel geschaltete Ampel gesehen haben, können wichtig sein: Mit dem Signalzeitenplan kann ein Sachverständiger daraus zurückrechnen, welche Farbe der Gegner hatte, wie in einem vom BGH entschiedenen Fall.
  • Der Signalzeitenplan (Ampelphasenplan) der Kreuzung: Gerichte rekonstruieren mit ihm, mit Zeugenaussagen und mit einem Sachverständigengutachten, wer wann Grün hatte. Zweifel am verwendeten Schaltplan sollten frühzeitig vorgebracht werden, weil spätere Einwände als verspätet zurückgewiesen werden können.
  • Genaue Angaben und Fotos zur Position der Fahrzeuge in der Kreuzung, denn davon hängt ab, ob jemand als Nachzügler die Kreuzung räumen durfte.
  • Polizeibeamte, die den Unfall nicht selbst gesehen haben, können zur Ampelfarbe nichts aus eigener Wahrnehmung sagen; in einem vom BGH entschiedenen Fall reichte eine solche polizeiliche Auskunft nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu entkräften. Wertvoll sind aber die polizeilichen Feststellungen, etwa die Unfallskizze und Fotos der Unfallstelle, auf die sich zum Beispiel das OLG Hamm in einem Einzelfall gestützt hat.

Für Verursacher

Wer einen solchen Unfall verursacht hat, kann zusätzlich ein Verwarnungs- oder Bußgeld erhalten. Für einen Rotlichtverstoß zeigt unser Bußgeldrechner den Regelsatz nach dem Bußgeldkatalog, auch mit Gefährdung oder Sachbeschädigung.

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Quellen (21)

Rechtsprechung

Die zitierten Vorschriften werden automatisch mit der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de abgeglichen. Stand der geprüften Fassung: 07.10.2026.