Kanzlei Winfort

Unfall-AssistentWer ist schuld, wer zahlt, was tun?

Überholen (auch Linksabbieger und Kolonne)

Kostenlose Erstprüfung

Der Assistent kennt Ihren Einzelfall nicht. Ein Anwalt prüft Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Kosten fallen erst an, wenn Sie uns beauftragen; ist der Unfallgegner schuld, trägt in der Regel dessen Versicherung die Anwaltskosten.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Überholen ist unter anderem nur erlaubt, wenn der Überholende übersehen kann, dass der Gegenverkehr während des ganzen Vorgangs nicht behindert wird, wenn die Verkehrslage klar ist, kein Überholverbot besteht und er wesentlich schneller fährt als der Überholte.
  • Wer trotz unklarer Lage überholt, kann mithaften oder sogar den größeren Teil des Schadens tragen.
  • Biegt ein vorausfahrendes Fahrzeug nach links ab und stößt dabei mit einem Überholer zusammen, gehen manche Gerichte, etwa das Oberlandesgericht Nürnberg, nach der Lebenserfahrung von einem Fehler des Linksabbiegers aus, weil er unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals nach hinten schauen muss.
  • Lässt sich dem Überholer kein Verschulden nachweisen, tritt die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nach dem Oberlandesgericht Nürnberg in der Regel ganz zurück; die Seite des Linksabbiegers haftet dann allein.
  • Das Oberlandesgericht München hat dagegen in einem Einzelfall den Überholer zu einem geringeren Teil mithaften lassen, weil nur die fehlende zweite Rückschau des Abbiegers feststand und ungeklärt blieb, ob er geblinkt hatte.
  • Die Gerichte beurteilen das unterschiedlich.
  • Anders kann es liegen, wenn der Vordermann rechtzeitig links geblinkt hatte oder die Lage aus anderen Gründen unklar war; dann kann den Überholer die Hauptverantwortung treffen.
  • Wurde eine ganze Kolonne in einem Zug überholt, gilt die Annahme eines Fehlers des Linksabbiegers nach dem Oberlandesgericht Hamm nicht ohne Weiteres; dann kommt es auf die bewiesenen Umstände an.

Unverbindliche Orientierungshilfe ohne Gewähr. Der Unfall-Assistent gibt allgemein wieder, wie Gerichte solche Fälle in der Regel bewerten und welche Ansprüche in Betracht kommen. Er ist keine Rechtsberatung und prüft Ihren Einzelfall nicht.

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Wer ist schuld?

Frage 1 von 3

Welche Situation lag vor?

(mehrere Antworten möglich)

Ausführlich nachlesen

Regelfall

  • Grundregeln des Überholens: Es ist links zu überholen, und zwar nur, wenn während des ganzen Überholvorgangs eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist und mit wesentlich höherer Geschwindigkeit gefahren wird (§ 5 Abs. 1 und 2 StVO). Bei unklarer Verkehrslage ist das Überholen unzulässig (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO).
  • Ausscheren und Wiedereinordnen: Wer zum Überholen ausschert, muss eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausschließen, Ausscheren und Wiedereinordnen rechtzeitig mit dem Blinker ankündigen, sich so bald wie möglich wieder rechts einordnen und darf den Überholten dabei nicht behindern (§ 5 Abs. 4 und 4a StVO). Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen (§ 5 Abs. 6 Satz 1 StVO).
  • Unklare Verkehrslage: Nach den Oberlandesgerichten Hamm und Nürnberg ist die Lage unklar, wenn der Überholende nach allen Umständen nicht mit einem gefahrlosen Überholen rechnen kann, insbesondere wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird. Fährt der Vorausfahrende in der Nähe einer Abzweigung lediglich langsamer, schafft das nach dem Oberlandesgericht Nürnberg allein noch keine solche Lage; anders ist es, wenn Umstände hinzutreten, die für ein unmittelbar folgendes Linksabbiegen sprechen, etwa ein Blinken nach links.
  • Pflichten des Linksabbiegers: Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig mit dem Blinker ankündigen, sich rechtzeitig bis zur Fahrbahnmitte einordnen und vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten (sogenannte doppelte Rückschaupflicht, § 9 Abs. 1 StVO). Die zweite Rückschau ist nur entbehrlich, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Hat er seine Absicht angekündigt und sich eingeordnet, ist er rechts zu überholen (§ 5 Abs. 7 StVO).
  • Gerichte arbeiten hier mit dem sogenannten Anscheinsbeweis: Bei bestimmten typischen Unfallabläufen schließen sie nach der Lebenserfahrung auf das Verschulden eines Beteiligten, ohne dass der genaue Hergang geklärt werden muss. Wer diesen Anschein entkräften will, muss Tatsachen beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufs ergibt. Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zur Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht nach einem Teil der Rechtsprechung, etwa nach dem Oberlandesgericht Nürnberg, dieser Anschein für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers.
  • Betriebsgefahr und Abwägung: Für die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug im Betrieb ausgeht (Betriebsgefahr), haftet der Halter auch ohne eigenes Verschulden; der Fahrer haftet dagegen nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Wiegt das Verschulden der Gegenseite schwer, kann die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs ganz zurücktreten; dann haftet die Gegenseite allein. Haben beide Seiten zum Unfall beigetragen, wägt das Gericht ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Seite verursacht worden ist. Berücksichtigt werden dabei nur Umstände, die feststehen und sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Kann dem Überholer kein Verschulden nachgewiesen werden, tritt die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nach dem Oberlandesgericht Nürnberg, das sich dabei auf das Kammergericht Berlin und das Oberlandesgericht Frankfurt beruft, gegenüber dem Verschulden des Linksabbiegers in der Regel zurück. In dem vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedenen Fall hatte die Linksabbiegerin sogar nach rechts geblinkt.
  • Beweislast: Wer dem anderen einen Verkehrsverstoß vorwirft, muss die dafür sprechenden Umstände grundsätzlich beweisen, auch eine für den Gegner ungünstigere Ausgangslage, etwa wie viele Fahrzeuge überholt wurden.
  • Wer zahlt: Den Anspruch können Sie unmittelbar gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners richten (§ 115 Abs. 1 VVG).

Ausnahmen und Sonderfälle

  • Nur die zweite Rückschau verletzt: Steht gegen den Linksabbieger nur fest, dass er unmittelbar vor dem Abbiegen nicht nochmals zurückgeschaut hat, und bleibt ungeklärt, ob er geblinkt hat, ließ das Oberlandesgericht München in einem Einzelfall die Betriebsgefahr des Überholers nicht zurücktreten, obwohl diesem kein Überholen bei unklarer Lage nachgewiesen war. Der Linksabbieger haftete dort überwiegend, der Überholer zu einem geringeren Teil. In diesem Fall hatte ein Motorradfahrer ein nach links abbiegendes Traktorgespann überholt. Die Gerichte beurteilen die Frage, ob die Betriebsgefahr des Überholers in solchen Fällen ganz zurücktritt, unterschiedlich.
  • Linksabbieger hat rechtzeitig geblinkt: Hat der Vorausfahrende seine Abbiegeabsicht früh angezeigt und bremste die Kolonne ohne erkennbaren Grund ab, kann für den Überholer eine unklare Verkehrslage bestehen; das Oberlandesgericht Hamm hat einen überholenden Rollerfahrer in einem solchen Einzelfall den überwiegenden Teil seines eigenen Schadens selbst tragen lassen.
  • Überholen einer Kolonne: Das Überholen mehrerer Fahrzeuge ist nach dem Oberlandesgericht Hamm grundsätzlich nicht verboten, und eine vorausfahrende Kolonne macht die Lage für sich genommen noch nicht unklar. Wer eine stockende Kolonne überholen will, muss aber nach der Örtlichkeit sicher ausschließen können, dass einer der Vorausfahrenden links abbiegen will; mit einem plötzlichen Ausscheren ohne erkennbaren Blinker muss er dagegen in der Regel nicht rechnen. In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall fuhr eine Kolonne hinter einem langsamen Bagger. Wer die ganze Kolonne überholen wollte, musste nach dem Gericht damit rechnen, dass auch Vorausfahrende zum Überholen ansetzen, sobald die Sicht nach vorne wieder frei war, die erlaubte Geschwindigkeit stieg und die durchgezogene Mittellinie endete; er überholte deshalb bei unklarer Verkehrslage. Schert dann das vordere Fahrzeug zum Überholen aus, für dessen Fahrer der Kolonnenüberholer hinter den nachfolgenden Fahrzeugen noch verdeckt sein kann, kommt nach dem Oberlandesgericht Hamm kein Anscheinsbeweis gegen dieses Fahrzeug in Betracht; in diesem Einzelfall trug der Kolonnenüberholer den größeren Teil seines Schadens selbst.
  • Anscheinsbeweis beim Kolonnenüberholer: Hat der Überholer zuvor eine kleine Kolonne überholt und stößt dann mit dem abbiegenden Spitzenfahrzeug zusammen, gilt der Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger nach dem Oberlandesgericht Hamm nicht in dieser Allgemeinheit, weil der Überholer für das Spitzenfahrzeug typischerweise noch verdeckt sein kann.
  • Durchgezogene Mittellinie: Eine durchgezogene Linie (Zeichen 295) darf nicht überfahren werden, auch nicht teilweise. Ist die Fahrbahn so eng, dass ohne Überfahren nicht überholt werden kann, wirkt sie nach dem Oberlandesgericht Hamm wie ein Überholverbot und schützt auch das Vertrauen des Vorausfahrenden, dort nicht überholt zu werden. Überfährt der Vorausfahrende die Linie selbst, kann er sich darauf nicht berufen; in dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall haftete er deshalb zu einem geringeren Teil mit.
  • Warnzeichen voraus: Wer Warnzeichen einer Unfallstelle, etwa Warndreieck und Warnblinker, wahrnimmt und trotzdem zum Überholen ansetzt, handelt bei unklarer Verkehrslage schuldhaft; der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Bewertung des Berufungsgerichts nicht beanstandet.
  • Vorbeifahren an Kreuzungen: Fährt ein Vorfahrtsberechtigter an einem haltenden Fahrzeug vorbei, kann sich der wartepflichtige Querverkehr nach dem Oberlandesgericht Hamm nicht auf die Überholregeln berufen, weil § 5 StVO nicht den untergeordneten Querverkehr schützt. Wer an einer stehenden Kolonne vor einer Kreuzung vorbeifährt, muss nach dem Oberlandesgericht Hamm allerdings mit Lücken und dahinter verborgenen Hindernissen rechnen.
  • Radfahrer und Fußgänger: Beim Überholen mit einem Kraftfahrzeug beträgt der ausreichende Seitenabstand zu Radfahrern, Fußgängern und Elektrokleinstfahrzeugen innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m (§ 5 Abs. 4 Satz 3 StVO).

Was Ihre Position stärkt

  • Zeugen dazu, ob und wann der Vorausfahrende geblinkt hat; bleibt das Blinken ungeklärt, kann das die Haftungsverteilung verschieben. In einem vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedenen Fall folgte das Gericht der Fahrerin des überholenden Fahrzeugs, die mehrfach aussagte, die Gegnerin habe rechts geblinkt; es hielt ihre Aussage insgesamt für stimmig und glaubhaft, auch mit ihrer Angabe, die Gegnerin habe sich sofort entschuldigt und von der Polizei ein Verwarngeld erhalten. Maßgeblich für das Zivilgericht ist dessen eigene Beweiswürdigung, nicht die Einschätzung der Polizei, ob verwarnt wird.
  • Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten zu den Weg-Zeit-Verhältnissen: Davon hängt ab, ob der Überholer bei der zweiten Rückschau des Linksabbiegers bereits zu sehen war.
  • Fotos der Strecke, etwa einer geraden und gut einsehbaren Straße oder einer Abzweigung, weil die Gerichte daran messen, ob gefahrlos überholt werden durfte.
  • Genaue Angaben, wie viele Fahrzeuge überholt wurden und in welcher Reihenfolge die Fahrzeuge fuhren, denn die für den Gegner ungünstigere Ausgangslage muss beweisen, wer sich darauf beruft.

Für Verursacher

Wer einen solchen Unfall verursacht hat, kann zusätzlich ein Verwarnungs- oder Bußgeld erhalten.

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Quellen (21)

Rechtsprechung

Die zitierten Vorschriften werden automatisch mit der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de abgeglichen. Stand der geprüften Fassung: 07.10.2026.