Unfall-AssistentWer ist schuld, wer zahlt, was tun?
Wenden
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Der Assistent kennt Ihren Einzelfall nicht. Ein Anwalt prüft Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Kosten fallen erst an, wenn Sie uns beauftragen; ist der Unfallgegner schuld, trägt in der Regel dessen Versicherung die Anwaltskosten.
Per WhatsApp teilenDas Wichtigste in Kürze
- Wer wendet, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist, und den fließenden Verkehr vorlassen.
- Stößt ein wendendes Fahrzeug mit einem Fahrzeug im fließenden Verkehr zusammen, sehen Gerichte die Verantwortung deshalb in der Regel ganz oder überwiegend beim Wendenden.
- Fährt dagegen ein nachfolgendes Fahrzeug auf, während der Wendende abbremst oder wartet, spricht die Lebenserfahrung eher für einen Fehler des Auffahrenden; auch dann muss der Wendende aber den Verkehr hinter sich beachten.
Unverbindliche Orientierungshilfe ohne Gewähr. Der Unfall-Assistent gibt allgemein wieder, wie Gerichte solche Fälle in der Regel bewerten und welche Ansprüche in Betracht kommen. Er ist keine Rechtsberatung und prüft Ihren Einzelfall nicht.
Wer ist schuld?
Frage 1 von 3
Wer hat gewendet?
Ausführlich nachlesen
Regelfall
Maßgeblich ist § 9 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Wer wendet, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Beginnt das Wenden vom Fahrbahnrand oder aus einer Zufahrt, gilt zusätzlich § 10 Satz 1 StVO. Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) muss sich der Wendende dann besonders sorgfältig verhalten; die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben Vorrang und dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass dieser Vorrang beachtet wird.
Für das Wenden auf der Fahrbahn hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Einzelfall näher beschrieben, was daraus folgt: Der Wendende muss die höchstmögliche Sorgfalt walten lassen, darf nur in gut überblickbaren Verkehrsbereichen wenden und muss den fließenden Verkehr aus beiden Richtungen vorher vorbeilassen. Diese Pflicht schützt nach dem Gericht auch den nachfolgenden Verkehr; den Verkehr hinter sich muss der Wendende beobachten und das Manöver notfalls ganz zurückstellen, und bei starkem Verkehr ist statt zu wenden ein Umweg zu fahren. Als Wenden versteht das Gericht das Umdrehen des Fahrzeugs in die Gegenrichtung auf derselben Straße in einem einheitlichen Vorgang; die gesteigerte Sorgfalt gilt danach bereits für die Vorbereitung, etwa das deutliche Verlangsamen.
Gerichte arbeiten hier mit dem sogenannten Anscheinsbeweis: Bei bestimmten typischen Unfallabläufen schließen sie nach der Lebenserfahrung auf das Verschulden eines Beteiligten, ohne dass der genaue Hergang geklärt werden muss. Wer diesen Anschein entkräften will, muss Tatsachen beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufs ergibt. Kommt es zum Zusammenstoß zwischen dem wendenden Fahrzeug und einem Fahrzeug im fließenden Verkehr, spricht nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf dieser Anschein für ein Verschulden des Wendenden. Der BGH hat das für einen Fahrer angenommen, der aus einer Firmenzufahrt auf die Straße fuhr, um zu wenden, und dabei den Vorrang eines Fahrzeugs im fließenden Verkehr verletzte.
Für die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug im Betrieb ausgeht (Betriebsgefahr), haftet der Halter auch ohne eigenes Verschulden; der Fahrer haftet dagegen nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Wiegt das Verschulden der Gegenseite schwer, kann die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs ganz zurücktreten; dann haftet die Gegenseite allein. Stoßen zwei Kraftfahrzeuge zusammen, haftet ein Halter dem anderen nicht, wenn der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war, also er und sein Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben (§ 17 Abs. 3 StVG). Das ist aber nicht der einzige Weg zur vollen Haftung der Gegenseite: Auch ohne ein solches Ereignis kann die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs bei der Abwägung ganz zurücktreten, wenn die Gegenseite schwer schuldhaft gehandelt hat.
Haben beide Seiten zum Unfall beigetragen, wägt das Gericht ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Seite verursacht worden ist. Berücksichtigt werden dabei nur Umstände, die feststehen und sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Das beiderseitige Verschulden ist dabei ein Faktor; ein Mitverschulden der Gegenseite muss positiv festgestellt sein, wenn es nicht unstreitig ist. Verletzt der Wendende beim Einfahren den Vorrang des fließenden Verkehrs, haftet er nach dem BGH in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen und dem Unfallgegner nicht ebenfalls ein Sorgfaltsverstoß zur Last fällt, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil; im entschiedenen Fall trat die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs ganz zurück. Das Oberlandesgericht Düsseldorf geht für die Kollision eines Wendenden mit dem bevorrechtigten fließenden Geradeausverkehr in der Regel von einer Alleinhaftung des Wendenden aus.
Ausnahmen und Sonderfälle
- Auffahren von hinten während der Vorbereitung: Fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf ein Fahrzeug auf, das zum Wenden verlangsamt oder wartet, spricht nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf kein Anscheinsbeweis gegen den Wendenden. Ein solcher Unfall kann nach dem Gericht auch darauf beruhen, dass der Nachfolgende die deutlichen Anzeichen übersieht oder zu wenig Abstand hält; nach der Lebenserfahrung beruht ein Auffahrunfall wahrscheinlich auf einem Verschulden des Auffahrenden, etwa auf zu geringem Abstand oder unangepasster Geschwindigkeit. Auch nach dem BGH kann bei Auffahrunfällen der erste Anschein gegen den Auffahrenden sprechen. Das Landgericht Saarbrücken hat dagegen nach der Wiedergabe durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bei einer Kollision eines in ein Grundstück Abbiegenden mit dem nachfolgenden Verkehr einen Anschein gegen den Abbiegenden angenommen; die Gerichte beurteilen die Frage also unterschiedlich. Siehe auch: Auffahrunfall.
- Zu geringer Abstand des Nachfolgenden: Der Abstand zum Vorausfahrenden muss in der Regel so groß sein, dass auch bei plötzlichem Bremsen noch gehalten werden kann (§ 4 Abs. 1 StVO). Steht ein solcher Abstandsverstoß fest, geht er zulasten des Nachfolgenden in die Abwägung ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat deshalb in einem Einzelfall eine Alleinhaftung des Wendenden verneint, ihn aber nicht entlastet: Es hat auf die Berufung der Seite des Wendenden die hälftige Teilung des Landgerichts bestätigt und dabei Bedenken geäußert, ob der Anteil des Wendenden nicht höher hätte liegen müssen; im Ergebnis ließ es das offen. Der Wendende hatte auf freier Landstraße plötzlich deutlich verzögert, um an einer unerwarteten Stelle zu wenden, und die zu dichte Annäherung des nachfolgenden Fahrzeugs fahrlässig falsch eingeschätzt; die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs setzte das Gericht als sehr hoch an.
- Zu schnelles Fahren des anderen: Ein nachgewiesener Geschwindigkeitsverstoß des Fahrers im fließenden Verkehr ist ein Verschulden, das zu seinen Lasten in die Abwägung eingeht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Einzelfall, in dem eine Autofahrerin in ein Grundstück abbog, eine überhöhte Geschwindigkeit des vorbeifahrenden Motorradfahrers als möglichen Vorwurf geprüft, aber nicht feststellen können. Im vom BGH entschiedenen Wendefall hatte der Vorfahrtsberechtigte die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit eingehalten.
- Überholen bei unklarer Verkehrslage: Überholen ist bei unklarer Verkehrslage unzulässig (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Eine solche Lage besteht nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf etwa, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende tun wird, oder wenn es den Anschein hat, er wolle abbiegen, ohne dass dies deutlich wird. Ein solcher Verstoß des Überholenden geht als Verschulden in die Abwägung ein, muss aber bewiesen werden; in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall, in dem eine Autofahrerin in ein Grundstück abbog, gelang dieser Nachweis nicht.
- Konkrete Anzeichen: Beginnt das Wenden aus einer Zufahrt oder vom Fahrbahnrand, darf der fließende Verkehr seine Weiterfahrt nach dem BGH nicht erzwingen und muss Rücksicht nehmen, wenn er konkrete Anzeichen dafür hat, dass sein Vorrang missachtet werden könnte. Die abstrakte Gefahr eines Fehlverhaltens anderer genügt dafür nicht. Allein ein in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt stehender Lkw stellt das Vertrauen des fließenden Verkehrs auf seinen Vorrang nach dem BGH nicht in Frage.
- Stillstand des Wendenden: In dem vom BGH entschiedenen Wendefall kam es darauf an, ob das wendende Fahrzeug so lange in der späteren Kollisionsstellung gestanden hatte, dass der andere noch hätte reagieren können. Das war nicht erwiesen; die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs trat vollständig zurück.
- Abgrenzung zum Abbiegen in ein Grundstück: Wer zunächst in eine Grundstückszufahrt abbiegt und dort anhält, um erst danach rückwärts auf die Straße zurückzusetzen, wendet nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht, weil Wenden einen einheitlichen Vorgang voraussetzt; im entschiedenen Fall wollte die Fahrerin zunächst halten und ihre Mitfahrerin aussteigen lassen. Der strenge Maßstab des § 9 Abs. 5 StVO gilt aber auch für das Abbiegen in ein Grundstück und für das Rückwärtsfahren. Kollidiert der in ein Grundstück Abbiegende mit einem links überholenden Fahrzeug, kann nach demselben Gericht ein Verstoß gegen seine Pflicht zur doppelten Rückschau im Wege des Anscheinsbeweises festgestellt werden. Siehe auch: Rückwärtsfahren und Ausparken.
- Autobahn und Kraftfahrstraße: Dort sind Wenden und Rückwärtsfahren verboten (§ 18 Abs. 7 StVO).
Was Ihre Position stärkt
- Zeugen, die gesehen haben, ob und wann geblinkt, verlangsamt und eingeordnet wurde und wie dicht das andere Fahrzeug folgte oder wie schnell es sich näherte.
- Fotos von der Endstellung der Fahrzeuge, den Anstoßstellen an beiden Fahrzeugen und der Unfallstelle (Übersichtlichkeit, Einmündungen, Einfahrten, Markierungen), soweit das gefahrlos möglich ist.
- Die polizeiliche Unfallaufnahme mit Unfallskizze und Lichtbildern.
- Wenn streitig ist, wie lange das wendende Fahrzeug schon stand oder wie dicht und schnell das andere Fahrzeug fuhr: ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten.
- Wenn Sie selbst gewendet haben: Nachweise, dass Sie rechtzeitig geblinkt, sich eingeordnet und den Verkehr hinter sich beobachtet haben.
Für Verursacher
Wer einen solchen Unfall verursacht hat, kann zusätzlich ein Verwarnungs- oder Bußgeld erhalten.
Weiterlesen
Quellen (21)
Vorschriften
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 03.12.2024 – VI ZR 18/24
- BGH, Urteil vom 04.06.2024 – VI ZR 374/23
- BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 1029/20
- BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16
- BGH, Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 179/15
- BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15
- BGH, Urteil vom 01.10.2013 – VI ZR 409/12
- BGH, Urteil vom 13.02.2007 – VI ZR 58/06
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2017 – I-1 U 84/17
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2015 – I-1 U 46/15
Die zitierten Vorschriften werden automatisch mit der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de abgeglichen. Stand der geprüften Fassung: 07.10.2026.