Unfall-AssistentWer ist schuld, wer zahlt, was tun?
Anfahren vom Fahrbahnrand und Ausfahren aus einem Grundstück
Kostenlose Erstprüfung
Der Assistent kennt Ihren Einzelfall nicht. Ein Anwalt prüft Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Kosten fallen erst an, wenn Sie uns beauftragen; ist der Unfallgegner schuld, trägt in der Regel dessen Versicherung die Anwaltskosten.
Per WhatsApp teilenDas Wichtigste in Kürze
- Wer vom Fahrbahnrand anfährt oder aus einem Grundstück auf die Straße fährt, muss den fließenden Verkehr vorlassen und eine Gefährdung anderer ausschließen.
- Kommt es dabei zum Zusammenstoß mit dem fließenden Verkehr, haftet der Ein- oder Anfahrende nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Regel in vollem Umfang oder zum größten Teil.
- Anders kann es liegen, wenn dem Fahrer im fließenden Verkehr selbst ein Sorgfaltsverstoß nachgewiesen wird, etwa weil er konkrete Anzeichen für die Vorrangverletzung hatte und nicht darauf reagiert hat.
Unverbindliche Orientierungshilfe ohne Gewähr. Der Unfall-Assistent gibt allgemein wieder, wie Gerichte solche Fälle in der Regel bewerten und welche Ansprüche in Betracht kommen. Er ist keine Rechtsberatung und prüft Ihren Einzelfall nicht.
Wer ist schuld?
Frage 1 von 3
Wer ist vom Fahrbahnrand angefahren oder aus dem Grundstück gekommen?
Ausführlich nachlesen
Regelfall
Maßgeblich ist § 10 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone oder aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße, von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Die Absicht ist rechtzeitig und deutlich mit dem Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen (§ 10 Satz 2 StVO). Die Vorschrift legt dem Ein- oder Anfahrenden gesteigerte Pflichten auf.
Der fließende Verkehr hat Vorrang, und zwar grundsätzlich auf der gesamten Fahrbahn; er darf auf diesen Vorrang vertrauen. Der Ein- oder Anfahrende muss sich darauf einstellen, dass der Vorrang genutzt wird, und mit einem Fahrstreifenwechsel im fließenden Verkehr rechnen. Selbst wer im fließenden Verkehr die linke Fahrbahnseite benutzt, verliert seinen Vorrang gegenüber dem Einfahrenden nicht; das Rechtsfahrgebot schützt nicht denjenigen, der in die Straße einbiegen will. Geschützt ist nicht nur der Durchgangsverkehr, sondern jeder, der sich selbst am Verkehrsgeschehen beteiligt, auch wer auf der anderen Straßenseite ebenfalls anfährt; im Grundsatz gelten die Pflichten auch gegenüber Fußgängern.
Gerichte arbeiten hier mit dem sogenannten Anscheinsbeweis: Bei bestimmten typischen Unfallabläufen schließen sie nach der Lebenserfahrung auf das Verschulden eines Beteiligten, ohne dass der genaue Hergang geklärt werden muss. Wer diesen Anschein entkräften will, muss Tatsachen beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufs ergibt. Verletzt der Einfahrende den Vorrang des fließenden Verkehrs, spricht das nach dem BGH für sein Verschulden; das folgt aus den Regeln des Anscheinsbeweises. Für das Anfahren vom Fahrbahnrand hat das Landgericht Düsseldorf in einem später vom BGH entschiedenen Fall dasselbe angenommen; der BGH hat diese Frage offengelassen, weil der Verstoß dort ohnehin feststand. Auch beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück kann der erste Anschein grundsätzlich gegen den Ausfahrenden sprechen.
Der Anschein greift nach dem BGH nur, wenn der gesamte feststehende Unfallablauf typisch für ein Verschulden gerade dieses Beteiligten ist. Beim Ein- oder Anfahren haben das Oberlandesgericht Hamm und das Landgericht Düsseldorf in Einzelfällen darauf abgestellt, ob es in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Ein- oder Anfahren zum Zusammenstoß mit dem fließenden Verkehr kam; im Fall des Oberlandesgerichts Hamm war eine Radfahrerin über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn gefahren. Hatte sich das Fahrzeug schon in den fließenden Verkehr eingeordnet, fehlt dieser Zusammenhang, und der Anschein gegen den Ein- oder Anfahrenden greift nicht mehr; wie weit der Zusammenhang reicht, hängt vom Einzelfall ab. Fährt dann ein anderes Fahrzeug auf, kann nach dem BGH der erste Anschein gegen den Auffahrenden sprechen. Siehe auch: Auffahrunfall.
Für die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug im Betrieb ausgeht (Betriebsgefahr), haftet der Halter auch ohne eigenes Verschulden; der Fahrer haftet dagegen nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Wiegt das Verschulden der Gegenseite schwer, kann die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs ganz zurücktreten; dann haftet die Gegenseite allein. Stoßen zwei Kraftfahrzeuge zusammen, haftet ein Halter dem anderen nicht, wenn der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war, also er und sein Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben (§ 17 Abs. 3 StVG). Das ist aber nicht der einzige Weg zur vollen Haftung der Gegenseite: Auch ohne ein solches Ereignis kann die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs bei der Abwägung ganz zurücktreten, wenn die Gegenseite schwer schuldhaft gehandelt hat.
Haben beide Seiten zum Unfall beigetragen, wägt das Gericht ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Seite verursacht worden ist. Berücksichtigt werden dabei nur Umstände, die feststehen und sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Das beiderseitige Verschulden ist dabei ein Faktor. Wahrt der Ein- oder Anfahrende den Vorrang nicht, haftet er nach dem BGH in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen und dem Unfallgegner kein eigener Sorgfaltsverstoß zur Last fällt, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil; die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs kann dann vollständig zurücktreten.
Ausnahmen und Sonderfälle
- Konkrete Anzeichen: Der fließende Verkehr muss auf den Ein- oder Anfahrenden Rücksicht nehmen, eine mäßige Behinderung hinnehmen und das Einfahren gegebenenfalls durch Verringern der Geschwindigkeit erleichtern; erzwingen darf er seine Weiterfahrt nicht. Das setzt aber konkrete Anzeichen dafür voraus, dass der Vorrang missachtet werden könnte; die abstrakte Gefahr eines Fehlverhaltens anderer genügt nicht. Sobald der Vorfahrtsberechtigte erkennt oder bei gebotener Sorgfalt erkennen kann, dass ihm der Vorrang nicht eingeräumt wird, darf er nicht mehr darauf vertrauen; ihm sind dann aber eine Schrecksekunde sowie die Reaktions- und Bremsansprechzeit zuzubilligen. Dass das ein- oder ausfahrende Fahrzeug schon zu sehen war, genügt dafür nach dem BGH nicht; solange es noch durch gewöhnliches Bremsen anhalten kann, darf der Vorfahrtsberechtigte auf seinen Vorrang vertrauen.
- Lücke in einer stehenden Kolonne: Wer an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken achten und damit rechnen, dass Querverkehr sie nutzt. Ob das auch vor besonders auffälligen Grundstückseinfahrten wie Tankstellen oder Schnellrestaurants gilt, beurteilen die Oberlandesgerichte unterschiedlich. Allein ein in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt stehender Lkw löst diese Pflicht nach dem BGH nicht aus.
- Fahrstreifenwechsel im fließenden Verkehr: Die strenge Pflicht beim Fahrstreifenwechsel (§ 7 Abs. 5 Satz 1 StVO) schützt nur den fließenden Verkehr, nicht den vom Fahrbahnrand Anfahrenden. Aus dem Zusammenstoß mit einem Fahrstreifenwechsler kann nach dem BGH auch nicht ohne Weiteres auf dessen Verschulden geschlossen werden. Eine Mithaftung des Fahrstreifenwechslers kommt aber nach dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO) in Betracht, wenn er den Ausparkvorgang hätte erkennen und den Wechsel unterlassen oder abbrechen können; das muss im Einzelfall festgestellt werden. Siehe auch: Spurwechsel.
- Stillstand des Ein- oder Anfahrenden: Ob der fließende Verkehr mithaftet, kann davon abhängen, ob das ein- oder anfahrende Fahrzeug so lange stand, dass der andere noch hätte reagieren können. In einem vom BGH entschiedenen Fall hätte es dafür nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mindestens 2,5 Sekunden in der Kollisionsstellung stehen müssen; ein so langer Stillstand war nicht erwiesen. Diese Zeitangabe ergab sich aus den Umständen jenes Falles. Siehe auch: Wenden.
- Verkehr gegen die Einbahnrichtung: Wer rückwärts aus einem Grundstück auf eine Einbahnstraße fährt, muss nach dem BGH grundsätzlich nicht mit Verkehr rechnen, der die Einbahnstraße in unzulässiger Richtung befährt; anders ist es bei besonderen Umständen. Befuhr der Gegner die Einbahnstraße unzulässig rückwärts, fehlt nach dem BGH der typische Ablauf, den der Anscheinsbeweis voraussetzt. Ist die Einbahnstraße aber durch ein Zusatzzeichen für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben, fahren Radfahrer dort zulässig entgegen der Einbahnrichtung. Wer ein Fahrzeug führt, muss dann beim Einbiegen und im Verlauf der Einbahnstraße auf Radfahrer und Elektrokleinstfahrzeuge in Gegenrichtung achten. Siehe auch: Rückwärtsfahren und Ausparken.
- Verkehrsberuhigter Bereich: Die Pflichten des § 10 Satz 1 StVO gelten auch, wenn das Schild, das das Ende des verkehrsberuhigten Bereichs anzeigt, einige Meter vor der Einmündung steht. In der Regel ist das zu bejahen, wenn es nicht mehr als 30 m davor aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine andere Beurteilung rechtfertigen.
- Beide parken am Fahrbahnrand aus: Fahren zwei Fahrzeuge auf gegenüberliegenden Straßenseiten an, schuldet jeder dem anderen die gesteigerte Sorgfalt; der eine ist im Verhältnis zum anderen „anderer Verkehrsteilnehmer“. In dem vom BGH entschiedenen Einzelfall blieb es bei der hälftigen Teilung durch das Berufungsgericht.
- Parkplatz und Parkhaus: Innerhalb eines Parkplatzes oder Parkhauses mit Fahrgassen ohne eindeutigen Straßencharakter ist § 10 Satz 1 StVO nicht unmittelbar anwendbar. Wer dagegen von einem Parkplatz auf die Fahrbahn einer Straße einfährt, unterliegt § 10 Satz 1 StVO. Siehe auch: Parkplatz.
- Radfahrer oder Fußgänger: Ein Radfahrer oder Fußgänger hat keine eigene Betriebsgefahr, die gegen ihn abgewogen wird; angerechnet werden kann ihm nur ein eigenes Mitverschulden (§ 9 StVG, § 254 BGB). Ein Mitverschulden muss die Gegenseite beweisen, wenn es nicht unstreitig ist. Wer selbst mit dem Fahrrad auf die Fahrbahn einfährt, muss aber ebenfalls den Vorrang des fließenden Verkehrs beachten: Das Oberlandesgericht Hamm hat das in einem Einzelfall für eine Radfahrerin entschieden, die über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn fuhr.
Was Ihre Position stärkt
- Fotos von der Endstellung: wie weit das ein- oder anfahrende Fahrzeug schon in die Fahrbahn ragte und in welchem Fahrstreifen der Zusammenstoß geschah.
- Zeugen dazu, ob geblinkt wurde, ob das ein- oder anfahrende Fahrzeug stand oder rollte und wie schnell sich der fließende Verkehr näherte.
- Angaben dazu, wie weit das Fahrzeug nach dem Anfahren schon gefahren war und ob es sich bereits in den fließenden Verkehr eingeordnet hatte, als es zum Zusammenstoß kam.
- Hinweise auf konkrete Anzeichen, etwa eine stehende Kolonne mit Lücke vor einer Einmündung, oder auf einen Fahrstreifenwechsel kurz vor dem Zusammenstoß.
- Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten, wenn streitig ist, wie lange das Fahrzeug stand und ob der andere noch hätte reagieren können.
- Die polizeiliche Unfallaufnahme.
Für Verursacher
Wer einen solchen Unfall verursacht hat, kann zusätzlich ein Verwarnungs- oder Bußgeld erhalten.
Weiterlesen
- BGH: Ausfahrt aus einem Grundstück, Vorrang auf der gesamten Fahrbahn
- BGH: Vertrauen auf den Vorrang, Lückenrechtsprechung
- BGH: Ausparken und Fahrstreifenwechsel
- BGH: beide parken am Fahrbahnrand aus
- BGH: Ausfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich
- wenn es nicht zur Berührung der Fahrzeuge kam
- Auffahrunfall
- Spurwechsel
- Rückwärtsfahren und Ausparken
- Wenden
- Parkplatz
Quellen (24)
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 04.06.2024 – VI ZR 374/23
- BGH, Urteil vom 10.10.2023 – VI ZR 287/22
- BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22
- BGH, Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 1308/20
- BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 1029/20
- BGH, Beschluss vom 07.07.2020 – VI ZR 212/19
- BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 231/17
- BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16
- BGH, Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 179/15
- BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15
- BGH, Beschluss vom 13.01.2015 – VI ZR 204/14
- BGH, Urteil vom 01.10.2013 – VI ZR 409/12
- BGH, Urteil vom 20.09.2011 – VI ZR 282/10
- BGH, Urteil vom 20.11.2007 – VI ZR 8/07
- BGH, Urteil vom 13.02.2007 – VI ZR 58/06
- OLG Hamm, Urteil vom 17.07.2012 – 9 U 200/11
Die zitierten Vorschriften werden automatisch mit der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de abgeglichen. Stand der geprüften Fassung: 07.10.2026.