Unfall-AssistentWer ist schuld, wer zahlt, was tun?
Parkplatz
Kostenlose Erstprüfung
Der Assistent kennt Ihren Einzelfall nicht. Ein Anwalt prüft Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Kosten fallen erst an, wenn Sie uns beauftragen; ist der Unfallgegner schuld, trägt in der Regel dessen Versicherung die Anwaltskosten.
Per WhatsApp teilenDas Wichtigste in Kürze
- Auf Parkplätzen, die jedermann benutzen darf, auch auf privaten Kundenparkplätzen etwa eines Bau- oder Supermarkts, gilt die Straßenverkehrs-Ordnung grundsätzlich auch, aber mit Besonderheiten: Wer dort fährt, muss langsam und bremsbereit fahren und jederzeit mit ein- und ausparkenden oder rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen.
- Die Regel „rechts vor links“ gilt nach dem Bundesgerichtshof auf Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung nicht, solange die Fahrspuren keinen eindeutigen Straßencharakter haben; die Fahrer müssen sich verständigen.
- Haben beide Seiten diese Pflichten verletzt, wird der Schaden zwischen ihnen verteilt.
Unverbindliche Orientierungshilfe ohne Gewähr. Der Unfall-Assistent gibt allgemein wieder, wie Gerichte solche Fälle in der Regel bewerten und welche Ansprüche in Betracht kommen. Er ist keine Rechtsberatung und prüft Ihren Einzelfall nicht.
Wer ist schuld?
Frage 1 von 3
Ist eines der Fahrzeuge rückwärts gefahren?
(mehrere Antworten möglich)
Ausführlich nachlesen
Regelfall
Auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz sind die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) grundsätzlich anwendbar; insbesondere gilt das Gebot ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht aus § 1 StVO. Das gilt auch für private Parkplätze, die für die Allgemeinheit zugänglich gemacht sind; in dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es um den Parkplatz eines Baumarkts. Wer am Verkehr teilnimmt, muss sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Anders als im fließenden Verkehr auf der Straße gilt auf dem Parkplatz der Vertrauensgrundsatz nicht, also das Vertrauen darauf, dass der eigene Verkehrsfluss nicht gestört wird. Wer dort fährt, muss jederzeit damit rechnen, dass rückwärts fahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Weg stören, und deshalb von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können.
Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) gilt auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch über das allgemeine Rücksichtnahmegebot, soweit die Fahrspuren keinen eindeutigen Straßencharakter haben. Ein Parkplatz ist als Ganzes keine Straße, sondern eine Verkehrsfläche, die vorbehaltlich besonderer Regelungen des Eigentümers oder Betreibers grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden darf; Markierungen, die den Platz in Parkbuchten und Fahrspuren aufteilen, ändern daran für sich genommen nichts. Die Fahrer, die sich begegnen, müssen aufeinander Rücksicht nehmen und sich über die Vorfahrt verständigen. Wer von rechts kommt, muss beachten, dass die gesetzliche Vorfahrtsregel auf Parkplätzen grundsätzlich nicht gilt; umgekehrt muss damit gerechnet werden, dass sich der von rechts Kommende irrig für vorfahrtberechtigt hält.
Für das Rückwärtsfahren gilt § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar, seine Wertung aber über § 1 StVO. Gerichte arbeiten hier mit dem sogenannten Anscheinsbeweis: Bei bestimmten typischen Unfallabläufen schließen sie nach der Lebenserfahrung auf das Verschulden eines Beteiligten, ohne dass der genaue Hergang geklärt werden muss. Wer diesen Anschein entkräften will, muss Tatsachen beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufs ergibt. Steht fest, dass sich die Kollision ereignete, während der Rückwärtsfahrende noch fuhr, spricht dieser Anschein auch auf dem Parkplatz gegen ihn. Diese Grundsätze wirken zugunsten dessen, der dem Rückwärtsfahrenden ein Verschulden vorwirft. Lässt sich nicht ausschließen, dass der Rückwärtsfahrende im Moment des Zusammenstoßes schon stand, kann sich der andere regelmäßig nicht auf den Anschein stützen.
Für die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug im Betrieb ausgeht (Betriebsgefahr), haftet der Halter auch ohne eigenes Verschulden; der Fahrer haftet dagegen nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Wiegt das Verschulden der Gegenseite schwer, kann die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs ganz zurücktreten; dann haftet die Gegenseite allein. Stoßen zwei Kraftfahrzeuge zusammen, haftet ein Halter dem anderen nicht, wenn der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war, also er und sein Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben (§ 17 Abs. 3 StVG). Das ist aber nicht der einzige Weg zur vollen Haftung der Gegenseite: Auch ohne ein solches Ereignis kann die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs bei der Abwägung ganz zurücktreten, wenn die Gegenseite schwer schuldhaft gehandelt hat.
Haben beide Seiten zum Unfall beigetragen, wägt das Gericht ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Seite verursacht worden ist. Berücksichtigt werden dabei nur Umstände, die feststehen und sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Das beiderseitige Verschulden ist dabei ein Faktor; ein Mitverschulden des anderen muss positiv festgestellt werden, soweit es nicht unstreitig ist. Die Geschwindigkeit kann dabei eine maßgebliche Rolle spielen: In dem vom BGH zur Vorfahrt auf Parkplätzen entschiedenen Fall waren beide Fahrer für die unklare Situation zu schnell; die Abwägung der Vorinstanzen, nach der der deutlich schnellere Fahrer überwiegend haftete, hat der BGH in diesem Einzelfall nicht beanstandet.
Ausnahmen und Sonderfälle
- Eindeutiger Straßencharakter: Nach dem BGH kommt Straßencharakter nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der baulichen Gestaltung und den örtlichen Gegebenheiten unmissverständlich ergibt, dass eine Fahrspur nicht der Aufteilung und Erschließung der Parkflächen, sondern in erster Linie der Zu- und Abfahrt dient; dann kann § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO dort unmittelbar gelten. Beurteilt wird das danach, ob die baulichen Verhältnisse typische Straßenmerkmale erkennen lassen; einzelne Merkmale wie Fahrbahnmarkierungen, Fahrspurbreite oder Asphaltierung werden dabei unterschiedlich gewichtet. Die neuere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte stellt nach der Wiedergabe durch den BGH vor allem auf die erkennbare Funktion der Fahrspur ab und verneint den Straßencharakter bereits, wenn die Fahrspur zumindest auch dem Ein- und Ausparken dient. Eine Gasse, die sich nur aus den Markierungen der Parkflächen ergibt und der Parkplatzsuche und dem Rangieren dient, hat nach dem BGH keinen Straßencharakter.
- Ausdrückliche Regelungen: Die genannten Grundsätze gelten für Parkplätze ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung; besondere Regelungen des Eigentümers oder Betreibers bleiben vorbehalten. Wie weit solche Regelungen des Betreibers wirken, hat der BGH nicht näher bestimmt.
- Rückwärtsfahrender stand schon: Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das rückwärts gefahrene Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, greift der Anschein gegen dessen Fahrer regelmäßig nicht. Die Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs und weitere Umstände, die sie erhöhen, können trotzdem in die Abwägung eingehen. Siehe auch: Rückwärtsfahren und Ausparken.
- Beide fahren rückwärts: Befanden sich beide Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt in Rückwärtsfahrt, ist beiden ein für den Unfall ursächlicher Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO anzulasten; der Schaden wird dann nach § 17 StVG zwischen beiden verteilt. In einem vom BGH entschiedenen Fall in einem Parkhaus, in dem einer der beiden zudem gegen die aufgezeichnete Pfeilrichtung rangierte, hat der BGH die hälftige Teilung nicht beanstandet, die die Vorinstanzen in diesem Einzelfall vorgenommen hatten.
- Ausparken in die Fahrgasse: § 10 Satz 1 StVO, der das Einfahren auf die Fahrbahn regelt, ist auf öffentlichen Parkplätzen und in Parkhäusern mit Fahrgassen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar; ob er mittelbar gilt, ist umstritten. Wer die Fahrgasse befährt, muss jederzeit damit rechnen, dass ausparkende Fahrzeuge seinen Weg stören, in besonderem Maße, wenn er selbst rückwärts und gegen die markierte Pfeilrichtung rangiert.
- Ausfahrt auf die Straße: Wer den Parkplatz verlässt und auf die Fahrbahn einer Straße einfährt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 Satz 1 StVO). Siehe auch: Anfahren vom Fahrbahnrand und Ausfahren aus einem Grundstück.
- Abgestelltes Fahrzeug angefahren: Auch ein geparktes Fahrzeug ist nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf in Betrieb, solange es den Verkehr irgendwie beeinflussen kann. Trifft den Anfahrenden ein schweres Verschulden, kann die Betriebsgefahr des geparkten Fahrzeugs aber ganz zurücktreten. Das Amtsgericht München hat in einem Einzelfall eine Mithaftung des Halters angenommen, der sein Auto auf einem Parkplatz verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt abgestellt hatte. Siehe auch: Geparktes Auto angefahren (auch Fahrerflucht).
Was Ihre Position stärkt
- Fotos der Örtlichkeit: Beschilderung, Markierungen, Pfeile, Bordsteine, Breite und Belag der Fahrspuren und ob entlang der Fahrspur Parkbuchten liegen. Davon hängt ab, ob eine Fahrspur ausnahmsweise Straßencharakter hat.
- Fotos von der Endstellung und von den Schäden an beiden Fahrzeugen.
- Zeugen zur Geschwindigkeit und zum Verhalten beider Fahrer, etwa ob sie sich verständigt haben.
- Bei Rückwärtsfahrt: alles, was zeigt, ob das Fahrzeug im Moment des Zusammenstoßes noch rollte oder schon stand.
- Wenn die Geschwindigkeit streitig ist: ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten.
Für Verursacher
Wer einen solchen Unfall verursacht hat, kann zusätzlich ein Verwarnungs- oder Bußgeld erhalten.
Weiterlesen
- Warum „rechts vor links“ auf dem Parkplatz nicht greift
- Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz
- BGH: Vorfahrt auf öffentlichen Parkplätzen
- BGH: rückwärts gefahrenes Fahrzeug stand bereits
- BGH: Stillstand im Kollisionszeitpunkt nicht ausschließbar
- Rückwärtsfahren und Ausparken
- Geparktes Auto angefahren (auch Fahrerflucht)
- Anfahren vom Fahrbahnrand und Ausfahren aus einem Grundstück
- Vorfahrt: rechts vor links und Vorfahrtszeichen
Quellen (20)
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 03.12.2024 – VI ZR 18/24
- BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22
- BGH, Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21
- BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 1029/20
- BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 231/17
- BGH, Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16
- BGH, Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 179/15
- BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15
- BGH, Urteil vom 01.10.2013 – VI ZR 409/12
- BGH, Urteil vom 13.02.2007 – VI ZR 58/06
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2012 – I-1 U 149/11
- AG München, Endurteil vom 12.02.2026 – 344 C 8946/25
Die zitierten Vorschriften werden automatisch mit der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de abgeglichen. Stand der geprüften Fassung: 07.10.2026.