Kanzlei Winfort

Unfall-AssistentWer ist schuld, wer zahlt, was tun?

Rückwärtsfahren und Ausparken

Kostenlose Erstprüfung

Der Assistent kennt Ihren Einzelfall nicht. Ein Anwalt prüft Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Kosten fallen erst an, wenn Sie uns beauftragen; ist der Unfallgegner schuld, trägt in der Regel dessen Versicherung die Anwaltskosten.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Wer rückwärts fährt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; das verlangt besondere Sorgfalt.
  • Kommt es während der Rückwärtsfahrt zum Zusammenstoß, gehen Gerichte deshalb in der Regel von einem Verschulden des Rückwärtsfahrenden aus, auch auf Parkplätzen.
  • Stand das rückwärts gefahrene Fahrzeug im Moment des Zusammenstoßes bereits oder lässt sich das nicht ausschließen, gilt das auf Parkplätzen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht; eine Mithaftung des zuvor Rückwärtsfahrenden bleibt aber möglich.

Unverbindliche Orientierungshilfe ohne Gewähr. Der Unfall-Assistent gibt allgemein wieder, wie Gerichte solche Fälle in der Regel bewerten und welche Ansprüche in Betracht kommen. Er ist keine Rechtsberatung und prüft Ihren Einzelfall nicht.

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Wer ist schuld?

Frage 1 von 3

Wer ist rückwärts gefahren?

Ausführlich nachlesen

Regelfall

Maßgeblich ist § 9 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Wer rückwärts fährt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Geschützt ist nicht nur der fließende Verkehr, sondern jeder, der sich selbst am Verkehrsgeschehen beteiligt, etwa auch wer auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt. Wer rückwärts aus einem Grundstück auf die Straße fährt, unterliegt neben § 9 Abs. 5 StVO auch den Pflichten des § 10 Satz 1 StVO.

Gerichte arbeiten hier mit dem sogenannten Anscheinsbeweis: Bei bestimmten typischen Unfallabläufen schließen sie nach der Lebenserfahrung auf das Verschulden eines Beteiligten, ohne dass der genaue Hergang geklärt werden muss. Wer diesen Anschein entkräften will, muss Tatsachen beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufs ergibt. Auf der Straße spricht dieser Anschein nach der vom Bundesgerichtshof (BGH) wiedergegebenen Rechtsprechung gegen den Rückwärtsfahrenden, wenn es in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zum Zusammenstoß kommt; dasselbe gilt grundsätzlich, wenn jemand rückwärts aus einem Grundstück auf die Straße fährt.

Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar anwendbar; seine Wertung gilt aber über das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Wer dort rückwärts fährt, muss sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten können. Steht fest, dass sich die Kollision ereignete, während der Rückwärtsfahrende noch fuhr, spricht auch auf dem Parkplatz der Anschein gegen ihn. Diese Grundsätze wirken zugunsten dessen, der dem Rückwärtsfahrenden ein Verschulden vorwirft. Lässt sich nicht ausschließen, dass der Rückwärtsfahrende im Moment des Zusammenstoßes schon stand, kann sich der andere regelmäßig nicht auf den Anschein stützen.

Für die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug im Betrieb ausgeht (Betriebsgefahr), haftet der Halter auch ohne eigenes Verschulden; der Fahrer haftet dagegen nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Wiegt das Verschulden der Gegenseite schwer, kann die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs ganz zurücktreten; dann haftet die Gegenseite allein. Stoßen zwei Kraftfahrzeuge zusammen, haftet ein Halter dem anderen nicht, wenn der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war, also er und sein Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben (§ 17 Abs. 3 StVG). Das ist aber nicht der einzige Weg zur vollen Haftung der Gegenseite: Auch ohne ein solches Ereignis kann die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs bei der Abwägung ganz zurücktreten, wenn die Gegenseite schwer schuldhaft gehandelt hat.

Haben beide Seiten zum Unfall beigetragen, wägt das Gericht ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Seite verursacht worden ist. Berücksichtigt werden dabei nur Umstände, die feststehen und sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Das beiderseitige Verschulden ist dabei ein Faktor; wer dem anderen ein Mitverschulden vorwirft, muss dieses Verhalten nachweisen, soweit es nicht unstreitig ist. Spricht der Anschein allein gegen eine Seite, führt das nicht notwendigerweise zu deren voller Haftung, weil die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs und weitere sie erhöhende Umstände in die Abwägung eingehen können. Umgekehrt kann die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs ganz zurücktreten, wenn den Rückwärtsfahrenden ein schweres Verschulden trifft und dem anderen kein Fehler nachgewiesen ist.

Ausnahmen und Sonderfälle

  • Das Fahrzeug stand bereits (Parkplatz): Steht fest, dass vor der Kollision rückwärts gefahren wurde, kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, fehlt auf dem Parkplatz regelmäßig der typische Geschehensablauf, den der Anscheinsbeweis voraussetzt. Wer langsam und bremsbereit rückwärts fährt und vor der Kollision zum Stehen kommt, hat seiner Pflicht zum jederzeitigen Anhalten grundsätzlich genügt. In einem vom BGH entschiedenen Fall genügte es, dass das Fahrzeug unmittelbar vor der Kollision zum Stillstand gekommen war; wie lange es schon stand, ließ sich nicht feststellen. Der Grund: Auf dem Parkplatz gilt der Vertrauensgrundsatz nicht, also das Vertrauen darauf, dass der eigene Verkehrsfluss nicht gestört wird; wer dort fährt, muss mit rückwärts fahrenden und ein- und ausparkenden Fahrzeugen rechnen und von vornherein langsam und bremsbereit fahren. Die Betriebsgefahr des zuvor rückwärts gefahrenen Fahrzeugs und nachgewiesene Fehler seines Fahrers können trotzdem in die Abwägung eingehen.
  • Beide fahren rückwärts: Befanden sich beide Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt in Rückwärtsfahrt, ist beiden ein für den Unfall ursächlicher Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO anzulasten; der Schaden wird dann nach § 17 StVG zwischen beiden verteilt. In einem vom BGH entschiedenen Fall in einem Parkhaus, in dem einer der beiden zudem gegen die aufgezeichnete Pfeilrichtung rangierte, hat der BGH die hälftige Teilung nicht beanstandet, die die Vorinstanzen in diesem Einzelfall vorgenommen hatten.
  • Fließender Verkehr auf der Straße: Anders als auf dem Parkplatz darf der fließende Verkehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass er nicht durch ein rückwärts fahrendes Fahrzeug gestört wird. Ob der Anschein im fließenden Verkehr auch dann gilt, wenn der Rückwärtsfahrende kurz vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen war, hat der BGH offengelassen. Nach der vom BGH wiedergegebenen Rechtsprechung soll der Anschein dort erst entfallen, wenn der Rückwärtsfahrende längere Zeit gestanden hatte; das Landgericht Düsseldorf hat ihn in einem Einzelfall auch nach einem Stillstand angenommen, der BGH hob dieses Urteil aber aus anderen Gründen auf.
  • Besonderheiten des Einzelfalls: Das Kerngeschehen „Rückwärtsfahren“ allein trägt den Anschein nicht, wenn weitere bekannte Umstände gegen einen typischen Ablauf sprechen. So hat der BGH den Anschein gegen den rückwärts aus einem Grundstück Ausfahrenden verneint, weil der Unfallgegner die Einbahnstraße unzulässig rückwärts befuhr; mit Verkehr, der die Einbahnstraße in unzulässiger Richtung nutzt, musste der Ausfahrende nach dem BGH nicht rechnen, solange keine besonderen Umstände vorlagen. Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung einer Einbahnstraße ist verboten; ausgenommen sind das unmittelbare Rückwärtseinparken und das Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße. Ist die Einbahnstraße durch ein Zusatzzeichen für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben, ist dieser dort zugelassen; wer ein Fahrzeug führt, muss dann beim Einbiegen und im Verlauf der Einbahnstraße auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge entgegen der Fahrtrichtung achten.
  • Beide parken am Fahrbahnrand aus: Kreuzt jemand rückwärts in die Fahrbahn eines anderen ein, obwohl er gesehen hat, dass dieser eingestiegen ist und zum Ausparken zurücksetzen muss, trifft ihn ein eigener Verstoß, auch wenn er im Kollisionszeitpunkt bereits stand; ein Anschein allein gegen den anderen scheidet dann aus. In dem vom BGH entschiedenen Fall hat er die hälftige Teilung, die das Berufungsgericht in diesem Einzelfall vorgenommen hatte, nicht beanstandet.
  • Abgestelltes Fahrzeug angefahren: Auch ein geparktes Fahrzeug ist nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf in Betrieb, solange es den Verkehr irgendwie beeinflussen kann. Trifft den Rückwärtsfahrenden ein schweres Verschulden, kann die Betriebsgefahr des geparkten Fahrzeugs aber ganz zurücktreten. Das Amtsgericht München hat in einem Einzelfall eine Mithaftung des Halters angenommen, der sein Auto auf einem Parkplatz verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt abgestellt hatte. Siehe auch: Geparktes Auto angefahren (auch Fahrerflucht).
  • Autobahn und Kraftfahrstraße: Rückwärtsfahren ist dort verboten (§ 18 Abs. 7 StVO).

Was Ihre Position stärkt

  • Alles, was zeigt, ob das rückwärts gefahrene Fahrzeug im Moment des Zusammenstoßes noch rollte oder schon stand: Zeugen, Angaben der Beteiligten direkt nach dem Unfall, Spuren.
  • Fotos von der Endstellung und von den Schäden an beiden Fahrzeugen. Aus dem Schadensbild an beiden Fahrzeugen kann ein Sachverständiger Einzelheiten des Ablaufs rekonstruieren.
  • Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten, wenn streitig ist, ob und wie lange ein Fahrzeug stand.
  • Fotos der Örtlichkeit: Parkplatz oder Straße, Sichtverhältnisse, Fahrtrichtungspfeile, Einbahnstraßenschilder und Zusatzzeichen.
  • Die polizeiliche Unfallaufnahme, soweit vorhanden.

Für Verursacher

Wer einen solchen Unfall verursacht hat, kann zusätzlich ein Verwarnungs- oder Bußgeld erhalten.

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Quellen (21)

Die zitierten Vorschriften werden automatisch mit der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de abgeglichen. Stand der geprüften Fassung: 07.10.2026.