Kanzlei Winfort

Unfall-AssistentWer ist schuld, wer zahlt, was tun?

Kreisverkehr

Kostenlose Erstprüfung

Der Assistent kennt Ihren Einzelfall nicht. Ein Anwalt prüft Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Kosten fallen erst an, wenn Sie uns beauftragen; ist der Unfallgegner schuld, trägt in der Regel dessen Versicherung die Anwaltskosten.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Steht an der Einfahrt das Kreisverkehrszeichen unter dem Schild ‚Vorfahrt gewähren‘, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt; wer einfährt, muss ihn durchlassen.
  • Stoßen zwei Fahrzeuge zusammen, während eines von ihnen noch einfährt und noch nicht ganz auf der Kreisfahrbahn ist, schließen die Oberlandesgerichte Köln und Dresden nach der Lebenserfahrung darauf, dass der Einfahrende die Vorfahrt missachtet hat.
  • Das Oberlandesgericht Dresden verlangt dafür, dass feststeht, dass der andere zuerst im Kreisverkehr war; das Oberlandesgericht Köln hat diesen Schluss in einem Einzelfall auch ohne diese Feststellung gezogen.
  • Die Gerichte beurteilen das unterschiedlich.
  • Bleibt es bei diesem Schluss und ist dem anderen kein eigener Fehler nachgewiesen, haftet die Seite des Einfahrenden in der Regel allein.
  • Waren beide Fahrzeuge beim Zusammenstoß schon ganz auf der Kreisfahrbahn und bleibt offen, wer zuerst eingefahren ist, gilt dieser Schluss nach dem Oberlandesgericht Dresden nicht, auch wenn die Unfallstelle nahe an einer Einfahrt liegt; dann entscheiden die übrigen Beweise.
  • In einem solchen Einzelfall, in dem keiner Seite ein Fehler nachgewiesen war, hat das Oberlandesgericht Dresden die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, den Schaden hälftig zu teilen.

Unverbindliche Orientierungshilfe ohne Gewähr. Der Unfall-Assistent gibt allgemein wieder, wie Gerichte solche Fälle in der Regel bewerten und welche Ansprüche in Betracht kommen. Er ist keine Rechtsberatung und prüft Ihren Einzelfall nicht.

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Wer ist schuld?

Frage 1 von 4

Wo genau kam es zur Kollision?

(mehrere Antworten möglich)

Ausführlich nachlesen

Regelfall

  • Vorfahrt der Kreisfahrbahn: Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt (§ 8 Abs. 1a Satz 1 StVO). Beim Einfahren in einen solchen Kreisverkehr darf nicht geblinkt werden (§ 8 Abs. 1a Satz 2 StVO).
  • Beginn der Wartepflicht: Wer einfährt, muss den Fahrzeugen Vorfahrt gewähren, die schon auf der Kreisfahrbahn fahren, auch wenn sie seine Einfahrt noch nicht erreicht haben. Er darf nur einfahren, wenn er sie dabei weder gefährdet noch wesentlich behindert (§ 8 Abs. 2 StVO). Gegenüber einem Fahrzeug, das sich dem Kreisverkehr von einer anderen Zufahrt aus erst nähert und noch nicht eingefahren ist, muss er nach dem Oberlandesgericht Dresden noch nicht warten.
  • Gerichte arbeiten hier mit dem sogenannten Anscheinsbeweis: Bei bestimmten typischen Unfallabläufen schließen sie nach der Lebenserfahrung auf das Verschulden eines Beteiligten, ohne dass der genaue Hergang geklärt werden muss. Wer diesen Anschein entkräften will, muss Tatsachen beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufs ergibt. Nach dem Oberlandesgericht Köln, das sich dem Landgericht Saarbrücken anschließt, war in der Regel derjenige wartepflichtig, in dessen Einmündungsbereich sich ein Unfall im Kreisverkehr ereignet hat. Ein solcher Unfall geschieht typischerweise unmittelbar beim Einfahren, während der andere bis zur Unfallstelle schon eine Strecke im Kreisverkehr zurückgelegt haben muss. Weil ein Kreisverkehr wegen seiner Krümmung gewöhnlich nur mit mäßiger Geschwindigkeit befahren werden kann, war der andere nach der Lebenserfahrung zuerst im Kreisverkehr. Im Kölner Fall war der Vorfahrtsverstoß allerdings schon bewiesen; den Anscheinsbeweis hat das Gericht nur zusätzlich herangezogen. Das Landgericht Detmold hat nach der Wiedergabe durch das Oberlandesgericht Köln die gegenteilige Auffassung vertreten, und das Oberlandesgericht Dresden wendet den Erfahrungssatz nur an, wenn feststeht, dass der andere zuerst im Kreisverkehr war. Die Gerichte beurteilen das unterschiedlich.
  • Fahrweise im Kreisverkehr: Die Mittelinsel darf nicht überfahren werden. Ausgenommen sind nur Fahrzeuge, die wegen ihrer Größe sonst nicht durch den Kreisverkehr kämen; sie dürfen die Mittelinsel überfahren, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (Rechtsfahrgebot, § 2 Abs. 2 StVO), gilt auch im Kreisverkehr. Beides soll nach dem Oberlandesgericht Köln die Geschwindigkeit im Kreisverkehr drosseln und das Einreihen ermöglichen.
  • Ausfahren ist Abbiegen: Wer einen Kreisverkehr verlässt, biegt im Sinne von § 9 Abs. 1 StVO ab; er muss das daher rechtzeitig mit dem Blinker ankündigen. Beim Ausfahren sind Radfahrer, auch auf Fahrrädern mit Hilfsmotor, und Fahrer von E-Scootern, die in gleicher Richtung fahren, durchfahren zu lassen; auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen, und wenn nötig ist zu warten (§ 9 Abs. 3 StVO). Das gilt, soweit die Beschilderung an der Querung nichts anderes regelt (siehe Ausnahmen); die Gefährdungslage unterscheidet sich insoweit nach dem Oberlandesgericht Köln nicht von Kreuzungen.
  • Beweislast: Jeder Beteiligte muss grundsätzlich die Umstände beweisen, die er dem anderen als Verschulden vorwirft und aus denen er für sich günstige Folgen herleiten will.
  • Betriebsgefahr und Abwägung: Für die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug im Betrieb ausgeht (Betriebsgefahr), haftet der Halter auch ohne eigenes Verschulden; der Fahrer haftet dagegen nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Wiegt das Verschulden der Gegenseite schwer, kann die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs ganz zurücktreten; dann haftet die Gegenseite allein. Haben beide Seiten zum Unfall beigetragen, wägt das Gericht ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Seite verursacht worden ist. Berücksichtigt werden dabei nur Umstände, die feststehen und sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Steht ein erheblicher Vorfahrtsverstoß des Einfahrenden fest und ist dem anderen selbst kein Verstoß nachgewiesen, tritt dessen einfache Betriebsgefahr in der Regel zurück; die Seite des Einfahrenden haftet dann allein.
  • Wer zahlt: Den Anspruch können Sie unmittelbar gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners richten (§ 115 Abs. 1 VVG).

Ausnahmen und Sonderfälle

  • Unfall, nachdem beide ganz eingefahren waren: Nach dem Oberlandesgericht Dresden kommt der Anscheinsbeweis gegen den Einfahrenden nur in Betracht, wenn es noch im Einmündungsbereich zur Kollision kommt; ereignet sich der Unfall dagegen erst später im Kreisverkehr, scheidet dieser Anscheinsbeweis aus. Dass die Unfallstelle nahe an der Einfahrt lag, genügt nach dem Oberlandesgericht Dresden nicht, wenn der Einfahrende schon vollständig im Kreisverkehr war. Einen Widerspruch zur Kölner Entscheidung verneint das Oberlandesgericht Dresden ausdrücklich, weil sich der Unfall in seinem Fall nicht im Einmündungsbereich ereignet hatte. War der Einfahrende bereits vollständig im Kreisverkehr und ließ sich nicht klären, wer zuerst eingefahren war, hat das Oberlandesgericht Dresden in einem Einzelfall die hälftige Teilung des Schadens durch das Landgericht bestätigt, weil keiner Seite ein Verstoß nachgewiesen war. Andere Erfahrungssätze, etwa beim Wechsel des Fahrstreifens, können trotzdem eingreifen (siehe ‚Mehrspurige Kreisverkehre‘).
  • Geschwindigkeitsunterschied: Wer schneller fuhr und deshalb bis zur Unfallstelle eine längere Strecke im Kreisverkehr zurückgelegt hat, kann sich nach dem Oberlandesgericht Dresden allein deshalb nicht auf einen Anscheinsbeweis zu seinen Gunsten berufen.
  • Eng beieinanderliegende Einfahrten: Steht fest, dass beide aus Einfahrten kamen, die so dicht beieinanderliegen, dass sie praktisch einen gemeinsamen Einmündungsbereich bilden, und hatte sich das einfahrende Fahrzeug beim Zusammenstoß noch nicht in den Verkehr auf der Kreisfahrbahn eingeordnet, gilt der Erfahrungssatz nach dem Oberlandesgericht Köln nicht.
  • ‚Schneiden‘ des Kreisverkehrs: Fährt der Einfahrende abkürzend quer über die Kreisbahn, während der andere dem Verlauf des Kreisverkehrs folgt, und stoßen beide im unmittelbaren Einmündungsbereich des Einfahrenden zusammen, spricht das nach dem Oberlandesgericht Köln, jedenfalls bei kleineren Kreisverkehren, erst recht für einen Vorfahrtsverstoß des Einfahrenden. Schneidet dagegen nur der andere oder schneiden beide den Kreisverkehr, kommt dieser Anscheinsbeweis nach dem Oberlandesgericht Köln nicht in Betracht.
  • Radwege und Querungsstellen am Kreisverkehr: Ob Radfahrer an einer Querungsstelle Vorfahrt haben, hängt von der Beschilderung und der Gestaltung vor Ort ab, etwa von Markierungen und einem abgesenkten Bordstein. In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall mussten die einfahrenden Kraftfahrer nur dem Verkehr auf der eigentlichen Kreisfahrbahn Vorfahrt gewähren, während Radfahrer an der Querungsstelle mit dem kleinen Schild ‚Vorfahrt gewähren‘ den ein- und ausfahrenden Fahrzeugverkehr durchlassen mussten. Die Entscheidung erging zur damaligen Fassung der StVO, deren dort wiedergegebener Inhalt der heutigen Regel in § 8 Abs. 1a Satz 1 StVO entspricht. Ein Radfahrer oder Fußgänger hat keine eigene Betriebsgefahr, die gegen ihn abgewogen wird; angerechnet werden kann ihm nur ein eigenes Mitverschulden (§ 9 StVG, § 254 BGB). In dem Fall des Oberlandesgerichts Hamm musste die Radfahrerin, die an der Querung die Vorfahrt missachtet hatte, ihren Schaden wegen ihres erheblichen eigenen Verschuldens allein tragen.
  • Lastwagen beim Ausfahren: Wer innerorts ein Kraftfahrzeug über 3,5 t führt, muss beim Rechtsabbiegen Schrittgeschwindigkeit fahren, nach dem Oberlandesgericht Köln also höchstens 7 km/h, wenn mit Radfahrern oder querenden Fußgängern zu rechnen ist (§ 9 Abs. 6 StVO); das gilt nach dem Oberlandesgericht Köln auch beim Verlassen eines Kreisverkehrs.
  • Mehrspurige Kreisverkehre: Auch im Kreisverkehr darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; der Wechsel ist rechtzeitig mit dem Blinker anzukündigen (§ 7 Abs. 5 StVO, der nach seinem Wortlaut ‚in allen Fällen‘ gilt). Wer ausfahren will, muss das rechtzeitig ankündigen und vorher auf den nachfolgenden Verkehr achten (§ 9 Abs. 1 StVO). Auch im Kreisverkehr muss der Abstand zum Vorausfahrenden in der Regel so groß sein, dass man bei plötzlichem Bremsen noch halten kann (§ 4 Abs. 1 StVO). Ein Beispiel aus der Rechtsprechung zu einem mehrspurigen Straßenring steht unter ‚Kreisförmige Plätze mit Ampeln‘. Siehe auch: Spurwechsel. Siehe auch: Auffahrunfall.
  • Kreisverkehr ohne ‚Vorfahrt gewähren‘: § 8 Abs. 1a StVO knüpft die Vorfahrt der Kreisfahrbahn an die Kombination von Zeichen 215 und Zeichen 205. Steht an der Einfahrt nur ‚Vorfahrt gewähren‘ (Zeichen 205), muss der Einfahrende schon nach diesem Zeichen Vorfahrt gewähren; die Regel ‚rechts vor links‘ gilt dann nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO). Fehlt auch dieses Zeichen, kann nach dem Wortlaut die Grundregel ‚rechts vor links‘ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) eingreifen, was im Einzelfall zu prüfen ist.
  • Kreisförmige Plätze mit Ampeln: Wird ein kreisförmiger Platz durch Ampeln geregelt, gehen die Lichtzeichen den Vorrangregeln vor (§ 37 Abs. 1 StVO). Richtungspfeile auf der Fahrbahn zwischen den Linien, die die Fahrstreifen markieren (Leitlinien), sind dort verbindliche Fahrtrichtungsgebote; der Bundesgerichtshof (BGH) hat das für einen mehrspurigen, ampelgeregelten Straßenring um eine kreisförmige Grünanlage entschieden. In diesem Fall wollte eine Fahrerin auf einem Fahrstreifen, dessen Pfeile nach rechts wiesen, nicht ausfahren, sondern auf dem Ring bleiben, und stieß dabei mit einem ausfahrenden Gespann zusammen. Das Berufungsgericht nahm nach dem Anscheinsbeweis ihre alleinige Schuld an und warf ihr auch einen Verstoß gegen die Regeln zum Fahrstreifenwechsel vor; der BGH hat nicht beanstandet, dass sie allein haftete.

Was Ihre Position stärkt

  • Genaue Angaben und Fotos zur Kollisionsstelle, besonders ob sie im Einmündungsbereich einer Einfahrt lag und ob das einfahrende Fahrzeug schon ganz auf der Kreisfahrbahn war, sowie zur Endstellung beider Fahrzeuge; Sachverständige gleichen Fahrzeugschäden und Endstellung mit den möglichen Abläufen ab.
  • Zeugen dazu, welches Fahrzeug zuerst im Kreisverkehr war, denn davon hängt die Vorfahrt ab.
  • Spuren oder Beobachtungen dazu, ob ein Fahrzeug die Mittelinsel überfahren oder den Kreisverkehr geschnitten hat.
  • Fotos der Beschilderung an den Einfahrten und an Rad- oder Fußgängerquerungen.
  • Die polizeiliche Unfallskizze und Fotos aus der Bußgeldakte, die das Gericht beiziehen kann.

Für Verursacher

Wer einen solchen Unfall verursacht hat, kann zusätzlich ein Verwarnungs- oder Bußgeld erhalten.

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Quellen (24)

Rechtsprechung

Die zitierten Vorschriften werden automatisch mit der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de abgeglichen. Stand der geprüften Fassung: 07.10.2026.